Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2642950-2642966-2642967--0965-2643898
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

4 Rabbiner oder Monatliältesten etwas zu sprechen. Auch darf daselbst niemand seine Stimme übermässig erheben, Lärm oder Geschrey machen, wodurch Tumult entstehen könnte unter Strafe ein JRtlilr. ausser einer der Aeltesten, wenn es Amts halber geschieht. Auch sollen keine zwei Personen auf einer Stelle zusammenstehen, sondern ein jeder muss sich, wenn er in der Synagoge keine Stelle eigentümlich besitzt, von der Gemeinde oder einem Andern privaten Eigentümer eine Stelle mieten bey Strafe zwei Rtldr. Renov. im Juny 1698. Ein jeder Hausvater von der Gemeinde der keine Stelle in der Synagoge eigenthümlich besitzt, muss eine in Miete nehmen und im Uebertretungsfall soll ihm bey den Cassirern der Gemeinde ein JRtlilr. Strafe aufgeschrieben werden. Auch darf niemand von seiner besondern Stelle hinwesrerehen und sich auf einer o o andern hinplaciren bei Strafe ein JRtlilr. § 7. Es soll keiner, wenn er mit Trauer befallen, das ganze Trauerjahr hindurch oder am Sterbetage seiner Eltern, auch überhaupt kein Fremder vor die Lade treten, um als Vorsänger das ganze Morgengebet oder Abendgebet zu verrichten, sondern nur von dem Gebet Lamnazeacli und ferner mit Ausschliessung des Aanim Semirot Gebets. Eine unverheiratete Person darf durchaus nicht vor die Lade treten, auch nicht um das Lamnazeachgebet zu verrichten. Einem Sänger mag es zwar gestattet werden, mit Genehmigung des Monato o o 1 Do ältesten am Sabbat und Feiertagen das Abend- oder Musaphgebet obiger Gestalt in der Synagoge zu verrichten. Der Vorsänger der Gemeinde darf aber niemanden, auch nicht seinen Mitsänger, ohne Vorwissen des Aeltesten zulassen, das Gebet statt seiner zu verrichten. Von dieser Verordnung sind ausgeschlossen: Der Oberrabbiner, die Assessoren des Gerichtes, auch andere Gelehrte, so Morenu genannt werden, und die zurzeit im Amt stehenden oder auch davon abgegangenen Aeltesten und Vorsteher der Gemeinde, ferner wer eine Beschneidung in der Synagoge verrichtet, dieser zwar nur an dem nämlichen Tage der Beschneidung, oder der sonst schon im Besitze ist, dass er an gewissen Fest- und Busstagen ein Gebet in der grossen Synagoge zu Altona zu verrichten pflegt. Diese alle mögen wohl das ganze Jahr hindurch das Gebet vor der Lade verrichten, auch mag bisweilen ein fremder Vorsänger mit Erlaubnis der Aeltesten vorgelassen werden, alles dieses unter Strafe 2 Kthlr. im Uebertretungsfall. Renov. den 4. Tamnius 477 (Juli 1717). Es sei in allen Fällen untersagt, irgend einen fremden Vorsänger in der Synagoge zu Altona als auch in den Gebetschulen zu Hamburg zum Gebet vor der Lade zuzulassen, es sei denn, man bedürfe einen neuen Vorsänger bei der Gemeine anzustellen. Dennoch muss es zuvörderst in der Versammlung der Aeltesten einstimmig beschlossen worden sein. Wenn aber auch nur einer der Aeltesten darwider stimmt, so muss dieses unterbleiben. Derjenige, der eine Gebetschule in seinem Hause hält, ist verpflichtet bei 10 JRtlilr. Strafe keinen, solchen fremden Vorsänger zum Gebet vor die Lade gelangen zu lassen, solten diejenigen, die in seinem Hause zum Gebet kommen, wider den Willen des Haus-Eigentümers die Veranstaltung jedoch treffen, einen solchen fremden Vorsänger das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.