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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · page 3

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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§ 1 Die Gesetzesrollen (Thoras), so einzelnen Persohnen der Ge״ meine zuständig sind, sollen zum Gebrauch in der Synagoge Wechselweise am Schabat gelesen werden, solte es aber ein Freuden Tag eines Mitgliedes der Gemeine sein, dass der Besehneidungs Tag seines neugeborenen Sohns aufm Schabat einfiel, oder sein erwachsener Sohn das dreyzehnde Jahr erreichen oder auch es seyn der Schabath vor der Hochzeits Woche, seiner oder seiner Kinder, so soll dieser den Vorzug haben, dass seine eigene Thora gelesen und mit seinem eigenen dazu gehörigen Ornamente bekleidet werde, desfalls aber, wenn die Polle wieder an ihn gelanget, nicht übergangen werden darf. Vor der Hochzeitswoche ist zu verstehen der Schabath vor der Hochzeit, wenn selbst auch diese Person verhindert wäre, der Vorlesung des Gesetzes beizutreten. § 2. Wenn eine Thora, die vorhin schon in der Synagoge einer anderen Gemeine gestanden, von einem Mitglied unserer Gemeine erkauft oder selbst eine solche an unsere Synagoge eigentümlich geschenkt werden wird, so soll damit kein Vorzug oder Kang vor andern den sonstigen Mitgliedern der Gemeine zugehörigen Thoras zugestanden werden, wenn aber eine erst neugeschriebene Thora in 'der Synagoge eingebracht wird, so soll an diesem Sabbat darin gelesen werden. § 3. Sollte aber einst eine Thora auf Kosten der gesamten Gemeinde neugeschrieben werden, so soll diese den Vorzug haben, dass immer an den zwei Tagen des Neujahrsfestes und am Versöhnungstage des Morgens darin gelesen werde, die übrige Zeit des Jahres soll sie den andern Privatpersonen angehörigen Thoras gleichgestellt werden. § 4. Alle den Mitgliedern der Gemeine zuständigen Ornamente der Synagoge, als Vorhänge, Mäntelchen, silberne Behänge und Auf- Sätze zur Tora sollen ebenmässig in der Synagoge abwechselnd gebraucht werden. Es soll daher niemandem zugestanden werden, wenn die Polle nicht an ihm hält, dergleichen Sachen in der Synagoge zum Gebrauch hinzubringen, ausser an Simchat Tora mag ein jeder dergleichen heilige Geräte zu Ehren Gottes und der heiligen Tora in die Synagoge hinbringen. § 5. Bevor dass das Schemone Esre Gebet vom Vorsänger wiederholt wird, soll der Schulbediente diese Worte ausrufen: ״Ein jeder halte sich still während dem Gebet“, so auch am Sabbat und Feiertagen vor dem Vorlesen in der Tora: ״Ein jeder etc. während dem Lesen.“ § 6. Es darf in der Synagoge niemand von seiner zum Gebet abgesonderten Stelle sich hinweg begeben, um mit jemand anders ein Gespräch zu halten, ausgenommen es sey denn, er hätte mit dem 1*

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