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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1900-01-01 · 2 (1900) · p. Seite 102

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1900
Issue
2 (1900)
Date
1900-01-01
Page
Seite 102 (sequence 7)
Language
German
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102 1. January 1735 bis ult. septembris 1741 von 406 fl. mit ausser Landt gegebenem Heurathguth sodann ein Speziesdukaten für recognitionsgeldt wegen dem Heurathspatent liefert nach unser Judenschultheiss Süssel wegen Judt Marx zu Meykammer seiner im Jahre 1735 ohne erlaubuiss ausser Landt verheuratheten Tochter.41 Dessgleichen quittiert er über 226 (1)״ ff. 13 kr. Abzuggeldt (2) 75 fl. 27 kr. für interesse hiervon a 5 p. Cento zur straf vom 1. January 1735 bis ult. Septembris 1741 Wegen Judt Moyses Abraham zu Kirrweyler seiner im Jahre 1735 ohne erlaubniss ausser Landt verheiratheten Tochter,, ferner über 161 fl. 44 kr., als nemblich (1) 121 fl. 18 kr. abzuggeldt, (2) 40 ti 96 kr. für interesse hiervon ä 5 p. Cento zur straf vom January 1735 bis ult. 7bris 1741 von 1213 fl. mit ausser Landt gegebenem Heurath-gutb wegen Jüdin Isaacs Wittib zu Diedesfeld ihrer im Jahre 1735 ohne erlaubniss ausser Landt verheuratheten Tochter. Unter dem Nachfolger des Kardinals Grafen Schönborn, dem Fürstbischöfe Franz Christoph von Hutten, wurde 1744 dieser Zehnte von dem Heiratsgute der ausser Lands verheirateten Kinder gegen eine Zahlung von 450 Speziesdukaten (= 1912 fl.) abgelöst, unter dessen Nachfolger, Damian August Graf von Limburg״ Stirum, aber wieder eingeführt. Interessanter als die Schicksale dieser Steuer sind die Schlüsse,, die wir daraus auf die Vermögens- und Ausstattungsverhältnisse der Juden jener Zeit ziehen können. Nehmen wir von den gezahlten Abzugsgeldern das Zehnfache als Mitgift und Aussteuer an, so finden wir von dreissig in zwei Fällen Beträge über 2000 Gulden (2263 und 2368), in einem den Betrag von 1700 fl., in fünf Beträge zwischen 1000 und 1500 fl. (1135, 1213, 1235, 1270, 1440), in neun zwischen 500 und 1000 fl. (506, 538, 556, 598, 603, 658, 806, 852, 856) und in dreizehn zwischen 22 fl., d. h. einem kleinen Geschenke ohne weitere Mitgift und 500 fl. (200, 268, 300, 364, 370, 388, 394, 406, 445, 466, 493). Als Ausstattung haben wir wohl selbst für diese Geringbemittelten nach der oben angegebenen Spezifikation einen Betrag von mindestens 100 Gulden für ein Bett mit Zubehör, Kleider und Weisszeug anzunehmen. Bei den etwas besser Bemittelten kamen ausser einem Geschenk für den Bräutigam noch solche Erbstücke, wie ein silberner Kidduschbecher und ein silberner Gürtel, sogenannter Siflonesgürtel, den der Bräutigam am Hochzeitstage trug1) hinzu. Bei den Wohlhabendere^ deren Mitgift über 1500 Gulden betrug, mochte die Aussteuer r) Vgl. Berliner, aus dem innern Leben der deutschen Juden im Mittel־ alter S. 9 u. 26 und Tendlau, Sprichwörter und Redensarten deutsch-jüdischer Vorzeit S. 390. Anm.

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