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Der Jüdische Arbeiter · 1928-07-25 · Heft 12 (25.7.1928) · page 2

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Journal
Der Jüdische Arbeiter
Volume
5 (1928)
Issue
Heft 12 (25.7.1928)
Date
1928-07-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2 Der jüdische Arbeiter Nr. 12 Die Stellung der Ausländer im neuen Strafgesetzentwurf. Von Rechtsanwalt Dr. Werner Fraustädter, Berlin. Diesen Aufsatz entnehmen wir der Zeitschrift „Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge" Berlin, Die Ausführungein des Genossen Fraustädter sind von besonderem Interesse, da das Strafgesetz in Oesterreich, dem deutschen % angeglichen werden soll. Die Red. Der neugewählte Reichstag wird voraussichtlich über das Schicksal des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuche entscheiden. Es ist zu hoffen, daß er im Gegensatze zu der Strafrechtskommission des früheren Reichstags die Bestimmungen des Entwurfs beseitigen wird, welche die in Deutschland wohnenden Ausländer mit schwersten Gefahren bedrohen. Das geltende deutsche Strafgesetzbuch kennt die Verweisung aus dem Reichsgebiete nur als Wirkung der Stellung , eines Ausländers unter Polizeiaufsicht (§ 39) oder als Folge der Ueberweisung eines Ausländers am die Landespolizeibehörde (§ 362, Ziffer 4). Die Reichsverweisung kam also nur gegenüber Landstreichern, Dirnen, Arbeitsscheuen und ähnlichen Personen zur Anwendung. Die auf der unsicheren Rechtsgrundlage einer Inflations-Notverordnung des Reichspräsidenten beruhende Reichsverweisung wegen Paßvergehens ist im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Der Entwurf zählt die Reichsverweisung in § 42 Ziffer 6 unter die „Maßregeln der Besserung und Sicherung". Diese Stellung der Reichsverweisung im System des Entwurfes ist umso gefährlicher, als der Richter nicht gezwungen ist, bei der Erkenntnis der Zulässigkeit der Reichsverweisung die Psyche des Ausländers zu berücksichtigen. Die durch § 69 des Entwurfs vorgeschriebene Berücksichtigung der Psyche 'des Angeklagten! gilt nur für die Bemessung der Strafen, nicht aber für die Maßregeln der Sicherung. Der Entwurf würde den tatsächlichen Verhältnissen gerechter werden, wenn die Reichsverweisung! den1 recht- " liehen Charakter einer Nebenstrafe erhielte. Nach dem Entwurf kann das Gericht die Zulässigst der Reichsverweisung ganz allgemein: gegen einen Ausländer anordnen, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird (§ 64). Ausländer, die vielleicht schon jahrzehntelang, in Deutschland ihren Wohnsitz Waben, oder die sogar in Deutschland geboren sind und das deutsche Reichsgebiet noch' niemals verlassen haben, werden, wenn der Entwurf in •'dieser Form Gesetz wird, eine einmalige Verfehlung mit der; endgültigen1 und vollständigen1 Vernichtung ihrer Existenz büßen müssen. Diese Konsequenz steht in einem so auffallenden Gegensatze zur sonstigen Tendenz des Entwurfs, daß man allerdings annehmen muß, daß die Verfasser sich über die Tragweite des § 64 nicht im Klaren: waren. Auch die Zuerkennung •einer Bewährungsfrist, die die Verbüßung der Gefängnisstrafe erspart, würde den Ausländer nicht voller „Sicherungsmaßnahme" der Reich'sverweisung schützen. Die Vorschrift würde den Richter der psychologischen Gefa'hr aussetzen, seiner nur allzu häufig vorhandenen Ausländerfeindschaft dadurch' entgegenzukommen, daß er wegen einer geringfügigen Straftat nicht etwa zu einem oder zwei Monaten Gefängnis verurteilt, sondern eine Strafe von drei Monaten Gefängnis ausspricht, weil dadurch auf Zulässigkeit der Reichsverweisung erkannt werden kann. Die Polizeibehörden werden voraussichtlich' von der von einem Gericht ausgesprochenen Zulässigkeit der Reich'sverweisung einen undifferenzierten, formularmäßigen Gebrauch machen. Da das Ausweisungsverfahren selbst ohne mündliche Verhandlung stattfindet, die Verwaltungsklage dem Ausländer nicht zusteht und das Beschwerdeverfahren praktisch' meist als bloßes Scheinverfahren anzusehen ist, wird die Folge des § 64 des Entwurfs sein, daß die geringfügigste; Verfehlung (eines Ausländers die Reichsverweisung nach sich ziehen wird. Das aber bedeutet eine ungeheuerliche Erschütterung 'der rechtlichen Stellung der Ausländer. Ueber die von § 64 des Entwurfs beabsichtigte Neuordnung hinaus soll in vielen Fällen die Reichsverweisung eines Ausländers ohne Rücksicht auf die Höhe der gegen ihn' erkannten Strafe zulässig sein, also auch neben Verurteilungen zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten. Und zwar findet sich diese in die Existenz des Ausländers einschneidendste Nebenfolge nicht nur bei Straftaten politischen Charakters wie Hochverrat, Landesverrat, Angriffen gegen die Staatsform und verfassungsmäßige Körperschaften, Störungen der Beziehungen zum Auslande, Angriffen gegen Wehrmacht und Volkskraft (§§ 89, 98, 102, 117, 122), sondern auch bei dem Glücksspiel. Ohne diese Straftat besonders zu verteidigen, kann, man es doch grotesk finden, daß neben einer Geldstrafe wegen Glückspiels auf Zulässigkeit der Reichsverweisung erkannt werden darf (§ 360). Angesichts der von dem Entwurf vorgesehenen umfangreichen Zulässigkeit der Reichsverweisung bildet es für die Ausländer nur einen schwachen Trost, daß bei Uebertretungen auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht erkannt werden darf .(382). Es kann also bei einer Verurteilung wegen Uebertretung nicht auf Reichsverweisung erkannt werden. Aber das Gebie1. der Uebertretungen ist klein, und auch Verfehlungen einfachster Natur tragen den Charakter von Vergehen. So ist z. B. ein spezielles Ausländerdelikt, der sog. Bannbruch, im Entwurf seines Uebertretun'gscharakters entkleidet und in ein Vergehen umgestaltet worden, das mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, werden kann. Schlimmer aber ist noch, daß auch die bisherigen Tatbestandsmerkmale des Bannbruches eine gefährliche Erweiterung erfahren haben. Bisher kann nach § 361 Ziffer 2 St. G. B. nur der bestraft werden, der, nachdem gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung ergangen war, das verbotene Gebiet zwar schon verlassen, es aber später ohne Erlaubnis wieder betreten hatte. § 167 des Entwurfes will dagegen denjenigen bestrafen', 'der der Verweisung aus dem Gebiete des Reiches oder eines Landes zuwiderhandelt. Praktisch bedeutet diese Bestimmung, daß dem Ausländer auch seine jetzigen kümmerlichen Rechtsbehelfe gegen eine ungerechtfertigte Ausweisung genommen werden .Dem Ausländer steht bekanntlich gegen eine willkürliche Ausweisung, die seitens der lokalen Polizeibehörde ergangen ist, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nicht zu. Er ist auf die formelle Beschwerde angewiesen, die von der zweiten Instanz (Oberpräsidium) praktisch in! fast allen* Fällen ohne ernsthafte Prüfung zurückgewiesen wird. Die Zurückweisung geschieht im allgemeinen ohne Mitteilung der Entscheidungsgründe, und was noch schlimmer ist, ohne daß solche vorhanden sind. In der Praxis ist im allgemeinen eine Nachprüfung der Entscheidung der unteren Verwaltungsinstanzen erst günstigstenfalls vom Polizeiministerium (des Inneren) zu erwarten. Die Anrufung des Ministeriums aber geschieht durch1 bloße Dienstaufsicfttsbeschwerde, die nicht mehr den Charakter eines Rechtsmittels trägt. | Mit der Entscheidung der zweiten Instanz (Oberpräsidium) ist die Ausweisung vielmehr schon rechtskräftig geworden. Der Ausländer, der nach Entscheidung der zweiten Instanz das verbotene Gebiet nicht verläßt und sich mit einem allein aussichtsvollen Gesuch an das Ministerium wendet, handelt bereits der Verweisung zuwider und wäre nach § 167 des Entwurfs strafbar. Diese Bestrafung würde andererseits die Grundlage für eine erneute Ausweisung abgeben können, wenn das Ministerium die erste Ausweisung auf Grund der Dienstaufsichtsbeschwerde des Ausländers aufgehoben hat. Die durchaus überflüssige Erweiterung des bisherigen Bannbruches enthält also eine neue Bedrohung der ohnehin unsicheren rechtlichen Lage des Ausländers. Die Verschärfung, der gegen die Ausländer gerichteten Bestimmungen des Strafrechtes ist umsoweniger entschuldbar, als die Vorschriften des überholten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. 7. 1913, insbesondere die rückschrittliche Bestimmung seines § 9, wonach ein einzelnes Land die Einbürgerung in jedem anderen Lande des deutschen Reiches durch seinen Einspruch' verhindern! kann, aber auch die reaktionäre Praxis vieler Einzelstaaten die Einbürgerung selbst solcher Ausländer unmöglich' macht, die mit Deutschland in kultureller und jeder anderen Beziehung verwachsen sind. Es ist zu hoffen, daß der Entwurf nicht in einer. Form Gesetz wird, durch die die gesamte Existenz jedes in Deutschland lebenden Ausländers täglich' bedroht wäre. Zum Probleme der Assimilation der Juden. EineAuseinandersetzuflgmitOttoBauer. Im Juliheft der Monatsschrift der österreichischen Sozialdemokraten „Kampf" ist ein Aufsatz unseres Genossen Singer unter dem Titel „Zum Probleme der Assimilation der Juden" veröffentlicht worden. Dieser, Aufsatz befaßt sich mit der Stellung Otto Bauers zur Judenfrage in seinem Werke „Die Nationalitätenfrage und die Sozialdemokratie".. Palästina-Rundschau. Dib Arbeiterparteien gegen; den. Bericihfc dar Jewish-Agen'cy. — Die ausgezeichnete Bilanz der Arbeiterbank. — Eime neue Arbeitersiedlung'. — Die zionistische Exekutive macht Schwierigkeiten. — Die feierlich^ Eröffnung des Borochbw-Samar toriums am Karmel. — Einie neue Genossenschaft. — Die Bautätigkeit im Lainlde. — Die jüdischen und arabischen Arbeiter im gemeinsamen! Kampfe. — Die ArbeiterleberBversicli'enuiösgßsellschaft. — Der Erfolg der Aktion' für das arbeitende Palästina in den Vereinigtem Staaten. — Kurze Nachrichten. Der Parteirat unserer Bruderpartei ,,Achduth! Haawodah" wie auch! der Parteirat des „Hapoel Hazau*" haben in, sehr scharfen Entschließungen gegen] den Bericht der Kommission der Jewiisltt-Ageney Stellung genommen. Die gesamte Presse der Arbeiterscilia/ft veanirteilt die Politik der Exekutive und! ruft zu einem: unerbittlicihen Kampfe gegeix die Pläne der jüdischen' Plutokratie auf. * Die Bilanz der Arbeiterbank per 31. Dezember 1927 weist einen Reingewinn von 4700 Pfund auf. Bis zu diesem Zeitpunkte gingen ein gegen 83.000 Pfund für .verkaufte Aktien), 7185 Pfund maclhte der Reservefonds aus; die Depositen1' betrugen 26.737 Pfund. Am 1. Jänner 1928 hatte die Arbeiterbank den1 verschiedenen Zweigen der Arbeiter Wirtschaft Darlehen' auf Akzepte und an offenen Krediten im Betrage von 103.497 Pfund1 erteilt. Hievon: für öffentliche und Bauarbeiten 20.028 Pfund; für landwji-tscjliaftliche Siedlungen und Gruppen 21,420 Pfund; stadtische Genossenschaften und. Gruppen 24,098 Pfund1; verschiedene UnterneWmungien und Institutionen 32.151 Pfund. Die allgemeinen Verwaltungsausgaben für das Jahr 1927 betrugen! 3417 Pfund. Die ordentlichen Einnahmen (Bankzinsen, Kommissionsgeschäfte und andere Transaktionen) betrugen 11,138 Pfund. Die Ai'beiterbank gehört zu dem mustergültigsten Institutionen, über die Palästina verfügt. * Die Gruppe des Vereinigten Kibuz (En Cliarod) in Rechowoth unid die Gruppe der Arbeiterjugend haben sich am 29. Juni auf dem Boden in der Nähe von Recih'owoth, den der Keren Kajemeth für eine Ai'beitea'sieidlung; bestimmt hat, angesiedelt. Der Boden; 'hat eine Fläche von 200 Dunam, er ist eine halbe Stunde von der Kolonie entfernt und liegt in der Nähe der umfangreichen Bodenfläcihen, die letztens für die Pflanzungen erworben' wurden unid wo die Arbeit bereits eingesetzt hat. Für die Kwuziaih! sinld also günstige Ausstellten auf ständige Beschäftigung vorhanden. Die Zionistische Exekutive bereitet den Neuansiedlern die größten Schwierigkeiten. Sie leistet keine Hilfe bei der Errichtung der Baracken, bei Zuleitung des1 Wassers u. ä. Mit den eigenen Kräften sind die ersten Wohnistätten, die Stallungen' und der Speisesaal errieihtet worden'. Das Vermögen der Kwuzah' ist einstweilen gering, für die Ersparnisse am.Lohn1 kaufte man die ersten drei, Esel, eine Rassenkuh, 200 Stück Geflügel usw. Es sind wohl noch manche Schwierigkeiten zu erwarten, aber die Genossen hoffen ihrer Herr zu werden: und die jungje Siedlung* zu sichern, * Am 3. Juli wurde am. Berge - Karmel im Chaifa das1 Sanatorium, das1 die Arbeiter-Krankenkasse auf den Namen Bei* Borocih'ows' errichtet hat, feierlich! eröffnlet. Das Sanatorium am Karmel ist neben dem Sanatorium in Mozah das zweite Erholungsheim der Arbeiterkrankenkasse und wird hauptsächlich der Erholung der Mütter dienen. Es hat auch eine besondere Abteilung) für Mütter mit Säuglingen. Im Namen der;,Kupath Cholim" (Krankenkasse) eröffnete Genosse Perlson die Feier. Er gedachte aller Institutionen und Personen; insbesondere des jüdischen nationalen Arbeiterverbandes' in Amerika, die zur Gründung! dieses Heimes beigetragen' haben. Besonders eindrucksvoll waren die Worte der Genossin' Ljuba Boiiocjh'ow, die mit ihrem Sohne an der Feier teilnahm. Genosse Erdstein: erinnerte daran, daß gleich' nach Einlangen der Nachricht vom Tode des Genossen; Boroch'ow, der Palästina-Arbeiter- Fonlds diesen Boden für das Sanatorium erwtorben hat. Es sprachen noch einige Genossen, worauf die Besichtigung des Sanatoriums durch die Gäste erfolgt ist. Das Sanatorium wirä eine große Lücke ausfüllen; Es ist das erste Heim in Palästina, das der Erholung der Mütter mit den Kindern dienen wird. * Seit nahezu eineni Jahre hat die Steinhauerei des „Solei Boneh" ini;,Migdal-Zedek" bei Petach-Tikwah! ihre Tätigkeit eingestellt, jetzt ist die Arbeit wieder aufgen'om!- men worden. Laut Vereinbarung1 mit dem Arbeiterrat in Petach-Tikwah hat die Arbeitergenossenschaft „Hachozew"; die zu diesem Zwecike .gegründet wurde und 15 Genossen' zählt, die. Arbeit übernommen'. Die Genossenschaft hofft alle Zweige der Steinarbeit entwickeln und eine bestimmte Zahl von Arbeitern ständig" beschäftigen! zu können. Die notwendigsten Maschinen sind bereits' eiagekauft worden. Wegen Einkaufs von weiteren Maschinen wird unterhandelt. Die Genossenschaft stellt dfe Steine für die Straße

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