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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 32

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
31/32 (1929)
Issue
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 32 (sequence 32)
Language
German
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32 MITTEILUNGEN ZUR JÜDISCHEN VOLKSKUNDE und Sudra (breite Haube) anzuschaffen." — Das „Lernen", die Beschäftigung mit dem jüdischen Religionsgesetz, erfordert Kopfbedeckung, da das Aussprechen des Gottesnamens hiebei unvermeidlich ist. Aber auch die Mahlzeit soll zunächst wegen der üblichen Segenssprüche, dann, weil der Tisch des Hauses dem „misbeach", Altare, gleichgestellt wurde, mit bedecktem Haupte eingenommen werden. In diesen Fällen gestattete man sich eine leichtere Kopfbedeckung. Die Frommen behielten aber für Kiddusch und Tischgebet die „große" Kopfbedeckung bei, wie K. Soh'lo 26 a beweist : „die es genau nehmen, pflegen ein Oberkleid, das man im deutschen ,Mützen4 nennt, beim Tischgebete aufzusetzen ebenso wie zur Zeit des ,Gebetes', aber an Orten, wo man in ,Sudra', die man ,breite Haube' nennt, betet, setze man die ,Sudra' auf den Kopf, insbesondere wenn man mit ,mesuman' (drei Personen) betet, denn dann ist die Ehrfurcht vor Gott über ihm, und das alles geschieht, daß er nicht hochmütig werde, wenn er ißt, satt und fett wird." Im gleichen Sinne schreibt Leket joscher S. 36 „daß die ,chasube Oesterreich' beim Speisen in ,matron', das ,kappe' genannt wird, zu Tische saßen." So ist das Bedeckthalten des Kopfes für den Juden zum Symbol der „Frömmigkeit" geworden, für die nichtjüdische Umwelt aber zum Kennzeichen des Juden. So versteht man, daß Papst Pius IV. als Judenabzeichen gerade den gelben „Hut", den „Judenhut" wählte, man versteht aber auch, daß gerade deshalb sich die Juden im häuslichen oder öffentlichen Gottesdienste von diesem „Zeichen der Schmach" frei machen wollten und ihre eigenen Kopfbedeckungen anzulegen bestrebt waren. In der Neuzeit ist die Frage der Kopfbedeckung für die Reformgemeinden zur „piece de resistance" geworden, und in den Reformbethäusern Berlins und Amerikas wird barhäuptig gebetet5S). Anders verhält es sich um die Pflicht, das Haupthaar zu verhüllen, beim weiblichen Geschlechte. Der Ausspruch des R. Scheschet „das Haar ist bei der Frau der Scham gleichzusetzen"59) hat sowohl mit Bezug auf die Landessitte als in auch sexualpathologischer Hinsicht seine Berechtigung. Im Oriente galt es als unsittlich, daß eine Frau ihr Haar den öffentlichen Blicken preisgibt, anderseits läßt sich die Macht zu erotischer Stimulation, die dem Haare der Frau zukommt, nicht bestreiten. Mit Rücksicht auf diesen Faktor ist verboten, gegenüber einer Frau mit entblößtem Haare das Sch'ma zu beten00). Es ist nicht eindeutig, worauf sich der Zusatz in der Bestimmung „welches nach Art und Sitte verdeckt wird" bezieht. Er kann vom Haupthaar, aber auch vom Körperhaar handeln. Da in der Fortsetzung von den aufgelösten Haaren der Mädchen die Rede ist, so dürfte sich das Verbot auf das Haupthaar beziehen und die Entblößung des Körperhaares eo ipso als unzüchtig gelten. Das Verbot des entblößten Kopfhaares wurde beim weiblichen Geschlechte schließlich allgemein dahin formuliert: „Die Töchter Israels gehen nicht mit entblößtem Haupte daher aus Gründen der Züchtigkeit"61). Das Religionsgesetz verpflichtet den Mann, seiner Frau Schleier zum Kopfbund zu geben62). Für die jüdische Frau wurde es eine religiöse Pflicht, Haube, Schleier oder Scheitel zu tragen. Die

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