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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1929-01-01 · 1 (1929) · p. Seite 30

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
31/32 (1929)
Issue
1 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 30 (sequence 30)
Language
German
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30 MITTEILUNGEN ZUR JÜDISCHEN VOLKSKUNDE HAAR Haupthaar Das Haar des Menschen ist ebenso Zierde und Schutz dem Körper wie auch Geschlechts- und Altersmerkmal. Als letzteres ist das pigmentreiche, schwarze und üppige Haar Zeichen der Jugend (vgl. Eccl. 11,10, Ez. 16,7); das pigmentarme (weiße) Haar Symbol des Alters und der Greisenhaftigkeit (vgl. I Sam. 12,2), wie ja auch sub und seba „weiß sein" und „Greisenalter" identische Begriffe sind. Nach den biblischen Berichten darf man einen Zusammenhang zwischen bestimmten Verhältnissen und der Pflege der Haare feststellen. In der Trauer blieb das Haar ungeordnet, vernachlässigt (Esra 9,3); der Nasiräer ließ es wachsen (Jud. 13,5 u. a.); auch der Hohepriester (Lev. 21,10) ließ es gleich dem Aussätzigen (Lev. 13,45) wild wiachsen. Für das Judentum des Exils ist die Vernachlässigung der Haarpflege in Zeiten der Trauer als Vorschrift geblieben50), so daß der Trauernde sein Haar nicht scheren soll, was auch für die Zeit der Sephira51) oder die ,,3 Wochen"52) allgemein gilt. Einen breiteren Raum nimmt aber im Ritus die Pflicht der Kopfbedeckung ein. Wenn man meinen könnte, daß es sich um ein Verhüllen des Haupthaares handelt, so wird sich diese Ansicht ausschalten, soweit das männliche Geschlecht in Betracht kommt. Es besteht dafür weder ein Gebot, noch läßt sich bei der Kopfbedeckung von mehr als einem „Brauche" sprechen. Die Barhäuptigkeit des Mannes wird im Volksmunde als „kaluth rosch" bezeichnet, obwohl dieses Wort eigentlich „Leichtsinn", „Leichtfertigkeit" bedeutet und die richtige, in den religionsgesetzlichen Schriften gebräuchliche Bezeichnung „gilui haroseh"53) ist. Die volkstümliche Gepflogenheit ist leicht aus jenen Stellen zu erklären, die Barhäuptigkeit und Leichtsinn nebeneinanderstellen54). Or. ch. 2,6 verzeichnet das Verbot, auch nur vier Ellen weit ohne Kopfbedeckung zu gehen. Es gründet sich auf die im Talmud55) berichtete Tatsache, daß R. Huna keine vier Ellen unbedeckten Hauptes ging. Kolbo erkennt das Verbot als solches nicht an, sondern läßt dessen Beobachtung lediglich als „besondere Frömmigkeit" gelten. Alphasi beschränkt den Geltungsbereich auf das Gotteshaus. Atereth sek. behauptet, daß er nur unter freiem Himmel beobachtet werden muß, im Hause aber nicht gelte, und im Grunde nur verboten ist, den Namen Gottes barhäuptig auszusprechen. Dementsprechend verzeichnet Or. ch. 91,3,4 unter dem Schlagworte „er bedecke das Haupt zur Zeit des Gebetes": einzelne behaupten, daß es verboten sei, entblößten Hauptes den Namen Gottes auszusprechen, und andre behaupten, daß man sich dagegenstelle, daß man im Gotteshaus entblößten Hauptes weile. Or. sarua (2,20 Nr. 43) findet noch notwendig zu verbieten, daß man nicht barhäuptig aufgerufen werden dürfe, wie es auch R'mo (Or. ch. 282,3 Anm.) verbietet: assur li.qroth b'rosch m'gulla. — Wenn Miag. Abr. z. St. vom Katan spricht, so ist es mir nicht verständlich, da ja ein Katan höchstens als Maftir aufgerufen werden kann, wovon aber erst Abs. 4 die Rede ist. Verständlich wird die Stelle des R'mo durch das, was Or sarua erzählt, daß es in Frankreich Brauch

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