Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 29 (1926)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 600 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2638044-2638109-2638110--3192-2641404- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
600 MENORAH SPIEGEL EINES THOR AVORHANGES bei den Gebeten um Tau und Regen alle lachen mußten. Daraufhin ist. die Chebra laut Statut berechtigt, ihn auszuschließen. Auch" David b. Baruch hat einen Spott getrieben, daß die Chebra berechtigt wäre, ihm eine Geldbuße aufzuerlegen, die in die Chebrakasse fließen würde. Doch will man nur mit Genehmigung des Rabbinates vorgehen. Dreimal sind jene beiden Brüder von der Chebra vor das Rabbinat gefordert worden, ohne daß sie Folge geleistet hätten. Den genannten Klägern wurde gesagt, daß Bendil, der Vater jener Übeltäter, dem Rabbinat geschrieben habe, daß sie gegen die Kläger vor den dortigen Gemeindevorstehern Herrn Josef oder Herrn Lima ihre Aussagen zu Protokoll geben wollten, das dann an das Rabbinat gesandt werden solle, wie es Brauch sei. Die beiden hier erschienenen Vertreter der Chebra erklärten, daß dies der einzige von allen jüdischen Bräuchen sei, den jene beobachten, und daß sie den weiten Weg nicht umsonst möchten zurückgelegt haben. Ich habe entschieden, daß die Chebra das Recht habe, Ahron b. Baruch auszuschließen, und außerdem, daß er bei strenger Strafe mit seinen Zeugen und den hier anwesenden beiden Chebravertretern als Belastungszeugen Montag, den 6. Marcheschwan 5550, zu erscheinen habe, um in dieser Angelegenheit ihn abzuurteilen. Sein Bruder ist mit 1 Reichstaler zu bestrafen. [Das Rabbinat.1 H. 260. (Deutsch.) An Ihro hochfürstlichen Gnaden Herrn Herrn Franz Egon Fürsten und Bischofen zu Paderborn und Hildesheim Grafen zu Pyrmont etc. Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn Untertänigste Anzeige mit fußfälliger Bitte und Beilage Nr. 1 und 2. An Seilen der Judenschaft zu Warburg. (Beglaubigte Abschrift.) Hochwürdigster Bischof und Reichsfürst! Gnädigster Landesfürst und Herr! Der Jude Moyses Sostmann zu Warburg halte im verflossenen Oktober den sonderbaren Einfall, sich von der Gemeinen (allgemeinen) von Ew. Hochfürstlichen Gnaden und Höchstdero Vorfahren gnädigst erlaubten Sinagoge zu trennen und in seinem Hause eine Private Schule anzulegen. Es glückte auch demselben wirklich laut Anlage sub Nr. 1, dazu beym Domcantorey-Archidiaconat-Gericht eine, obwohl etwa eingeschränkte, Erlaubnis zu erschleichen. Die dasige Judenschaft würde schlecht für sich, ihre Arme und ihre gnädigst erlaubte Sinagoge gedacht haben, wo sie bei dieser Neurung gleichgültig geblieben wäre. Sie wagte es dahero, in ihrer Gegenvorstellung s. Nr. 2 dem besagten Archidiaconal-Gericht die daraus entspringende nachteilige Folgen deutlich zu schildern, worauf dann dasselbe kein Bedenken fand, die erteilte Concession am 21 ten hujus hinwider einzugehen. Wider alles Vermuthen aber muß die Judenschaft erfahren, daß der Moyses noch keineswegs gesinnet ist, sein Projekt fahren zu lassen, vielmehr eifriger wie sonst sich Mühe gibt, dasselbe, es koste auch, was es wolle, durchzusetzen, wie er sich dann auch wirklich zu dem End über den schlechten Weg nach der Gemeinen Judenschule von dem Warburger Magistrat und über seine vorgeb-