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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1926-01-01 · Heft 1 · p. Seite 599

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
29 (1926)
Issue
Heft 1
Date
1926-01-01
Page
Seite 599 (sequence 61)
Language
German
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ALTJUDISCHES GEMEINDELEBEN Von Dr. Max Grimwald (Vgl. Mitteilungen zur jüd. Volkskunde 1918, S. 55) BESTIMMUNGEN DER CHEBRA KADDISCHA HORN 1784 u. a. (Alle Unterschriebenen erklären sich einverstanden, daß nach folgenden Bestimmungen von den eingehenden Beträgen eine Torarolle geschrieben werden soll) Die (hebr.) Statuten bestimmen: 1. Jedes Mitglied zahlt monatlich 3 Gr. 2. Wer am Sabbat-Morgen zur Tora aufgerufen wird, zahlt K> Gr. 3. an Roschhaschana und Jomkippur 3 G. 4. an den 3 Wallfahrtsfesten und an den Sabbaten, an welchen 2 Torarollen ausgehoben werden, 2 G. 5. Sabbat zu Mincha und Montag und Donnerstag 1 Groschen. G. Wer an Sabbat nach „Borchu" in die Synagoge kommt, Yi G. 7. Wer Montag und Donnerstag zu Hause bleibt und nicht in die Synagoge geht, VA G. 8. Wer an diesen Tagen nach „Borchu" zu spät kommt, A G. 9. Ein Lehrer, der in der Haftara der Woche unterrichten soll, muß angestellt werden. 10. Jeden Sabbat, im Sommer um 4, im Winter um 3 Uhr muß jeder zum ^Lernen" kommen, und „das Lernen geht Monat für Monat herum". 11. An Hosch'rabba und Schabuot hält die Chebra für sich den Gottesdienst ab. 12. Beim Austritt zahlt jedes Mitglied 5 Tlr. 13. Wenn einer von auswärts austritt, zahlt er nur 2% Tlr. 14. Wenn unter den Mitgliedern Streit entsteht, soll er nach dem Urteil der Majorität entschieden werden. 15. Es werden zwei Vorsteher gewählt, die Monat für Monat die Beiträge einzuziehen haben. Sie müssen das Geld auf Zinsen legen. Ihre Amtsführung dauert ein Vierteljahr. Legt einer der Vorsteher die anvertrauten Gelder nicht entsprechend an, so zahlt er 5 Tlr. Strafe. Auch verpflichten sie sich, die eingegangenen Gelder am Schluß des Quartals gegen Handschlag einem Vertrauensmann einzuhändigen, der sie den neuen Vorstehern übergibt. 16. Beim Lernen ist jeder Streit und Unfug zu vermeiden. 17. Die Statuten bleiben zu Händen des genannten Vertrauensmannes. 18. Wer den Monatsbeitrag nicht zahlt, erlegt 1 G. Strafe. Horn, Montag, den 8. Abb 5544 [1784], (?) Schräge b. Kalonymos, Berele b. Brikus, Abraham b. Jizchak, Chajjim b. Kalonymos, Jokef b. Hirsch, Meir b. Kalonymos, Aharon b. Zebi. 804. Warburg, den 3. Marcheschwan 5548. Herr Chajjim in Horn verklagte im Namen der dortigen Jiinglings-Chebra die beiden Söhne des Herrn Falk. Diese könnten anderswo ganz gut ein Minjan finden. Jenes Gericht wurde im Hause des Herrn Rabbiners abgehalten. X 4. Hebräisch. Die Chebra in Satzkotten gegen die Söhne des Bendit dortselbst, 9. Elul 5549 [=1789]. Jirmija b. Simcha und Seligmann 1). Jakob in Satzk., gegenwärtig die Vorsteher der dortigen Chebra, klagen im Einvernehmen mit den anderen Ghebramitgliedern — 8 von ihnen haben sich unterzeichnet und 2, Chajjim b.. Jakob und Samuel b. Pinchas, sind persönlich vor mir erschienen —, daß Ahron b. Baruch von dort unerhörten Frevel begangen hat, daß er, zur Tora aufgerufen, anstatt mit dem Gebetmantel die Tora zu berühren und ihn dann zu küssen, sich mit dem Ellenbogen auf die Tora gelehnt und Gesichter geschnitten habe, daß

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