Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 4 (1914) · p. Seite 120

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
4 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 120 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2638044-2638104-2638108--1620-2641331
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 120 — Vorausgesetzt wird, dass es sich klar herausstelle, dass eine Einigung mit den Gläubigern dort erzielt wurde, dass sie keine Zinsen für die Schulden beanspruchen, die im Laufe der Jahre zu vielen tausenden angewachsen sind, sondern mit der ursprünglichen Schuldsumme zufrieden sind. Wie hoch dies auch von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser endgiltig und unabänderlich so bestimmt würde, ferner, dass von jetzt ab und weiter man der Gemeinde in Jerusalem nichts auf Zinsen leihen soll. Da wir nun aus den Briefen des reichen, vornehmen und berühmten Herrn Wolf Wertheimer entnommen haben, dass diese Angelegenheit durch ihn günstig erledigt wurde und Seine Kaiserliche Majestät einen darauf sich beziehenden Befehl erteilt hat und bereits schriftlich alle Einzelheiten festgelegt sind, so wollen auch wir die damalige Verpflichtung unserer Vorgänger innehalten, und so haben wir einmütig beschlossen, dem Herrn Vorsteher Seligman Kohen eine weitgehende Vollmacht zu erteilen, dass er sofort seinem Schwager in Wien, Herrn Wolf Wertheimer, 4000 Mark, die Hälfte der versprochenen Summe, ferner die laufenden Spenden, die die Kassierer der Erez Israel — Kasse zurzeit in Händen haben, nämlich 1325 Mark, schicken solle. Ausserdem wurde HerrSeligmannKohen ermächtigt, sich seinem Schwager Wolf Wertheimer zu verbürgen, dass er die anderen 4000 Mark innerhalb 4 Jahre von der Gemeinde hier erhalten werde, so dass die 8000 Mark damit abgetragen sein würden. Uns obliegt aber nunmehr die Pflicht, unseren Gemeindekassierer zu beauftragen, jedes Jahr ihm 1000 Mark zu verrechnen, bis die von ihm übernommene Summe von 4000 Mark getilgt ist. Diese Verpflichtungen übernimmt die Gemeinde aber nur, wenn tatsächlich die Schulden der deutschen Gemeinde in Jerusalem, wie vorgeschlagen wurde, und wie es ja auch Seine Majestät der Deutsche Kaiser befohlen hat, abgetragen sind. Sollte aber durch irgendein Hindernis sich zeigen, es sei, dass die anderen Gemeinden davon zurücktreten, energisch einzugreifen, um der Stadt Jerusalem beizustehen, oder dass andere Störungen in den Weg treten, dann sind auch wir weder für die 4000 Mark, die jetzt Seligmann Kohen seinem Schwager Wolf Wertheim schickt, noch für die restierenden 4000 Mark haftbar. Denn nur so, nur unter der Bedingung, dass die Schulden der deutschen Gemeinde Jerusalems getilgt werden, haben wir obige Verpflichtung übernommen. 2. Schebhat 1729. Die Grabinschrift der Schwester Wolf Wertheimers in Altona, Königst. Grab Nr. 3249, lautet: p-n nigneza kirjath chana (vgl. Jes. 29, 1, Wortspiel: Chan nah) aliza kelila dewarda schelo beonatha ischscha chakhama utsenua wechasida escheth chajil jirath Adonaj hi thithhallal ubhitsdaqa thamid jadah mikkisah lo zaza marath ChannaMirjam bath mazzeh hagga'on abh-beth—din haqqatsin hammefursam mhurr Schimschon Wertheim mi-Wien escheth harrabani haqqatsin hammefursam parnes umanhig mhurr Seligman Kohen niftera winiqbera jom 4, 15 Schebhat 1738.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.