Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 4 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 118 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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— 118 — desselben kommen soll, nicht hierzu fähig ist, aus irgend einem wichtigen Grunde, der aber notorisch bekannt sein muss, dass jener Mann wegen dessen nicht zu dieser Stelle fähig ist, wenn dieses der Fall ist, so sind die übrigen Administratoren ermächtigt, einen dazu Fähigen aus der Familie zu wählen, unter der Bedingung, dass derselbe einer von den Söhnen oder Enkeln der Brüder usw. seyn muss, wie oben weitläufig erklärt ist, und alles durch Stimmenmehrheit. Sollte sich ereignen, dass derjenige aus der Familie, der zur Administration fähig ist, noch zu jung an Jahren ist, und noch nicht die Jahre hat, ein solches Amt verwalten zu können, so sind die übrigen Administratoren nicht ermächtigt, inzwischen, bis er das gehörige Alter erreicht hat, irgend einen aus der Familie oder einen Verwalter oder einen Gemeindevorsteher an dessen Stelle zu setzen, sondern diese Administration soll in der Zwischenzeit von den übrigen Administratoren verwaltet werden, bis jener das gehörige Alter erreicht hat. Ingleichen haben wir ganz einstimmig beschlossen, die Sache noch mehr zu befestigen, und hat jeder von uns Endesunterzeichneten übernommen, mit vollkommener und klarer Verpflichtung auf jede gültige Weise: wenn zu irgend einer Zeit, es sei jetzt oder in Zukunft, jemand, wer es auch sei, Gott bewahre! im allgemeinen oder besonderen, einen Streit erhebt gegen das, was wir im Betreff des ewigen Kapitals eingerichtet und festgesetzt haben: so sind wir Endesunterzeichneten verpflichtet, alle seine Angriffe kräftig abzuwenden, und mit vereinten Kräften dahin zu wirken, dass er keinen Bestand gegen uns habe in allem, was wir in Betreff des .Stiftungskapitals getan haben. Wir sind ermächtigt, alle hierzu nötigen Ausgaben von dem Kapital zu nehmen, weil wir dieses nur zur Ehre Gottes und zum Nutzen für das Kapital tun, und es versteht sich von selbst, dass jeder von uns verpflichtet ist, dem anderen beizustehen auf jede erdenkliche Weise, ohne irgend eine Ausrede, wie unsere Schuldigkeit. Dieses alles tun wir zur Ehre Gottes und der Religion und zum Seelenheil unserer frommen und seligen Vorältern; und so sei nun die Gnade Gottes stets mit uns, uns bis zum fernsten Greisenalter in Glück zu erhalten; damit wir Wohltaten in Israel ausüben können. Amen. Alles Obige ist geschehen von uns mit dem gültigen Mantelgriff, vermittelst des Handschlags unter dem schweren Banne und durch den Gesetzeseid, in der Wirklichkeit nach der Meinung aller nicht als Scheinkontrakt und auch nicht als blosser Entwurf, ohne Beschwörung, ohne Scherz und unwiderruflich von heute an und in Ewigkeit. Es ist auch alles ausgefertigt worden auf die gültigste Weise, nach den Einrichtungen unserer seligen Rabbinen ohne irgend eine Bedingung. Alles bleibe nun in voller Kraft für alle kommenden Geschlechter, was wir in dem Vergleich mit den Erben meines Vaters und unseres Onkels, des seligen Herrn Wolf Wertheimer festgesetzt haben. Ausgenommen, was eben gesagt ist in Betreff des Verteilens der Gaben an anverwandte Arme, der Unterhaltung der Schulen, der Aussteuer-Unterstützung und der Bedürfnisse der Klause, denn hierin sind wir ermächtigt nach Verfluss von drei Jahren von heute an verbessernde Abänderungen eintreten zu lassen, durch Stimmenmehrheit von uns Endesunterzeichneten . . . (die üblichen Formeln.) Niemand von uns kann aber