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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 4 (1914) · p. Seite 117

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
4 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 117 (sequence 21)
Language
German
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— 117 — darf er von keinem Dritten mehr bevollmächtigt werden, weil nur einer von uns zwei Vollmachten haben darf, so wie sich von selbst versteht, dass man niemanden, wenn auch aus der Familie, bevollmächtigen kann, wenn er nicht zu uns Endesunterzeichneten gehört. Ebenso haben wir beschlossen, dass unser Verwandter Herr IsaakCohen verpflichtet ist, jährlich seine Rechnung mit Beilagen, was er das Jahr über ausgegeben hat, einzuschicken an unseren Verwandten Herrn J o s e 1, Sohn des Herrn Löb Wertheimer in Mannheim, seine Rechnungen an unsern Verwandten, den Herrn Isaak Kann, und Herr IsaakKann schickt seine Rechnung an unsere Verwandten, die Herren Samuel und David Wertheimer, sowie wie die Herrn Samuel und David Wertheimer ihre Rechnungen an Herrn Isaak Kann schicken, und Letzterer eine Abschrift von seinen Rechnungen, die er von uns empfängt, an unseren Verwandten, Herrn IsaakCohen in Harn - b u r g auch an unseren Verwandten Herrn J o s e 1, Sohn des Herrn Löb Wertheimer in Mannheim sendet. Nach all diesem danken wir dem allgütigen Schöpfer, dass Er uns allgnädig Beistand und reinen Sinn verlieh, alles für jetzt und in Zukunft gehörig zu ordnen, so weit unsere Einsicht reicht. Wir flehen auch zu Gott, uns in Verehrung der Religion beizustehen und uns Frieden zu verleihen bis an unser seliges Ende. — Indessen wird unsere Seele betrübt, wenn wir bedenken, dass wir sterbliche Menschen sind und also zu befürchten ist, dass nach unserem Hinscheiden unsere Söhne, Enkel und Verwandten, die, dann an unsere Stelle kommen, — Qott bewahre! in Streit geraten könnten wegen des ewigen Kapitals, so dass jeder von denselben sagen wird: „mir ziemt es, Kassierer, Vorgesetzter oder Administrator dieses ewigen Kapitals zu sein", woraus, Qott bewahre! Unglück entstehen könnte,, statt dass wir stets im Gottes Namen strebten, dass diese gute Sache für immer bestehe, ohne irgend eine Streitigkeit oder ein Unrecht. Daher haben zu unserer Beruhigung Folgendes einstimmig festgesetzt, welches nicht im Mindesten abgeändert werden darf: Nach unserem Ableben sollen an unsere Stelle als Administratoren des Stiftungskapitals kommen der älteste von unsern Brüdern und nach ihm die übrigen Brüder, nach ihrem Alter; nach diesem kommt der Brudersohn unseres ältesten Bruders und so kommt es der Reihe nach an alle Söhne der Brüder, von einem nach dem andern, ferner kommt es wieder an den ältesten von den Enkeln der Brüder, und so bleibt es stets, denn so oft die Brüder oder die Söhne oder die Enkel derselben aufhören und weiter ab, kommt es wieder auf den ersten Punkt zurück; nämlich zur Familie des Ältesten der Brüder, und so geht es stets im Kreislaufe fort. Ereignet sich aber zu irgend einer Zeit nach unserem Ableben, dass, Gott bewahre! von Einem aus unserer Familie, der fähig war, Administrator zu sein, die männlichen Nachkommen aufhören, so sind die übrigen zeitlichen Administratoren ermächtigt, aus der Familie einen hierzuFähigen zu wählen, nur dass der Nächstverwandte stets den Vorzug hat, und alles durch Stimmenmehrheit Hingegen haben wir zu Ehren Gottes und der Religion, sowohl für unsere Lebenszeit, als für unsere Nachkommen festgesetzt: Wenn dargetan ist, dass der Bruder oder Brudersohn usw., der nach einem Todesfalle an die Stelle eines unserer Mitglieder oder an die Stelle eines Erben;

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