Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 4 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 116 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 116 — den von den Zinsen, welche sie von den Kaufleuten Gebrüder Radler einnehmen, nach allen Orten geschickt, wo verwandte Arme wohnen, z. B. in Mähren, Böhmen, Ungarn, in der Pfalz, in Frankfurth, Mainz, Hamburg, Worms, Fürth usw. Nur ist zu bemerken, dass diese Gaben nur einem von uns Endesunterzeichneten geschickt werden dürfen, der in jener Gegend wohnt, und aus dessen Hand die Vertheilung an alle verwandten Armen erfolgt. Sollte Niemand von uns in der Gegend wohnen, so soll das Geld immer dem Nächstverwandten unserer Familie zugeschickt werden. Dabei ist festgesetzt, dass die Vertheilung immer vor dem Überschreitungsfest und vor Neujahr vorgenommen wird. Dieses sind nun die Bestimmungen wegen Einnahme und Vertheilung der gedachten Zinsen. In Betreff des Capitals aber, welches die Kailfleute Gebrüder Radler einnehmen in den ersten drei Jahren wegen der Papiere, die wir bei ihnen niedergelegt haben: Da wir noch keinen sicheren Platz gefunden haben, wo uns mehr als vier Prozent Zinsen gezahlt wird, und auch die Zahlungszeit noch nicht da ist, da dieses nur allmählig und monatlich geschieht: so soll binnen eines Jahres von heute an, wenn gedachte Kaufleute eine Summe in Händen haben, hierüber von uns Endesunterzeichneten nach Stimmenmehrheit entschieden werden. Auch ist ausdrücklich gesagt wrorden, dass die Einrichtung zur Vertheilung der Zinsen für Schulen und verwandte Arme die Ausgaben für Reparaturen, Postgelder und Ausstattungs-Unterstützung sowie die Einsetzung des Rabbiners und die Bestimmung der Wohnungen in der Klause nebst allen übrigen oben berührten Massnahmen, dass all dieses nur von heute an bis nach Verfluss von drei Jahren stattfindet; aber nach drei Jahren von heute an, wenn wir mit Gottes Hilfe, das Glück haben, an Kapital und Zinsen mehr einzunehmen, dadurch das ewige Kapital fester zu begründen, und auch die obgedachten bayerischen Papiere allmälig ausgezahlt werden: dann sind wir gesonnen, Religion und Wohlthätigkeit immer mehr zu fördern, so dass jedem nach seinem Standpunkte mehr gegeben werden soll, sowohl für Schulen als für verwandte Arme, sowie zur Aussteuerungs-Unterstützung nach Verhältniss des Bescheides der drei Gerichte, was die Zinsen abwerfen, die das Kapital dann mehr trägt, als in seinem jetzigen Stande. Sind nun diese drei Jahre vorüber, so versammeln wir uns wieder im Namen Gottes oder korrespondieren miteinander, damit das ewige Kapital festgestellt wird, nach Stimmenmehrheit der Endesunterzeichneten, an welchem sichern Platz das Kapital, welches die gedachten Kaufleute allmählig einnehmen, niedergelegt werden soll. Auch ist uns ausdrücklich und doppelt bedungen worden, dass Niemand von uns die Gaben an die verwandten Armen vermehren oder vermindern darf, ausser nach dem Bescheide der drei gedachten Gerichte, sowie sich von selbst versteht, dass kein Verwandter ausgeschlossen, und keiner zu dieser Verteilung zugelassen werden darf, es sei denn durch Stimmenmehrheit von nur Endesunterzeichneten. Ingleichen haben wir ausdrücklich bedungen: wenn die Zeit zur Versammlung herankommt, oder auch binnen dieser drei Iahren, wenn nämlich etwa Neues wegen des ewigen Kapitals zu veranstalten ist, so darf niemand von uns, wer er auch sei, Vollmacht von zweien aus unserer Mitte empfangen, dass er ihre Stelle vertreten soll, sondern wenn einer von uns Vollmacht von einem anderen Mitgliede hat, so.