Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 4 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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— 114 — Herr Isaak Kann, dieses nur allen Endesunterzeichneten ein halbes Jahr vorher bekannt machen, damit wir durch Stimmenmehrheit bestimmen können, auf welche Weise das bei den Ausgaben der Klause Mangelnde zu ersetzen sei. Uns allen Endesunterzeichneten liegt ob, immer zur Zeit einen Rabbiner in die Klause einzusetzen, wobei stets der nächste Verwandte den Vorzug hat. Jedoch ist ausdrücklich bedungen worden: zwar ist der Richter und Rabbiner Herr Jakob Schammes, der jetzt seinen Sitz als Rabbiner in der Klause hat, als solcher von meinem Vater und unserem Onkel, dem seligen Herrn Wolf Wertheimer, im Jahre der Welt 5523 (1763), ohne Zustimmung von uns allen Unterzeichneten auf sechs Jahre lang eingesetzt worden, welche sechs Jahre nun vorüber sind, und überdies gibt es wohl in unserer Familie Männer, die, vermöge ihrer Verwandtschaft, mehr Anspruch auf diese Stelle haben als gedachter Herr Jakob; jedoch zur Ehre seiner Gelehrsamkeit und seines edlen Charakters, wodurch er geeignet ist, Religionswissenschaft zu verbreiten und Eifer für das Studium unter den Schülern zu erregen und zu unterhalten, soll derselbe für die ersten drei Jahre an seiner Stelle bleiben, er soll nämlich freie Wohnung in der Klause haben, soll aber kein Geld für Holz und Licht bekommen, sondern bloss die gedachten hundert Gulden für das Lernzimmer. Auch ist ausdrücklich bedungen worden: Was für Einrichtungen von uns jetzt gemacht werden, oder was nach den drei ersten Jahren gemacht werden wird, in Betreff der Einsetzung des Rabbiners oder Bestimmung der Wohnung, soll immer nur auf drei Jahre geschehen, aber nach drei Jahren haben wir stets wieder die Wahl, alles zum Guten, in guter Absicht und zur Förderung der Religion abzuändern. Es soll auch sowohl für jetzt, als für die Zukunft keinem Rabbiner in der Klause ein Einsetzungsschreiben auf länger als drei Jahre zugestellt werden. Auch soll unser Verwandter, Herr Isaak Kann, von den Zinsen, die er einnimmt, nämli,ch von den obgedachten tausendeinhundert Münz, entnehmen fünfhundert Gulden Münz. ... f. 500.—, die er dem Rabbiner in der Klause zu Frankfurth geben soll, als Depositum, welches Letzterer aufbewahren soll, um vertheilt zu werden als Beisteuer zur Ausstattung der Tochter armer Verwandten. Diese Vertheilung soll halbjährlich stattfinden, nämlich immer am ersten Tage des Monats Nissan und am nächstfolgenden ersten Tage des Monats Elul und zwar nach dem Ausspruche dreier Gerichte, die wir hierüber befragen werden, wie weiter unten erklärt wird.. Die Einrichtung zur Vertheilung der fünfhundert Gulden als Beisteuer zur Ausstattung armer Mädchen ist folgende: wenn zu einem von uns ein Verwandter aus unserer Familie kommt, der nach seinem Grade Anspruch an diese Vertheilung hat, so muss derselbe schriftlich seinen Namen, den Namen seines Wohnortes und seiner Familie, und wieweit sich seine Verwandtschaft erstreckt, angeben. Kommt nun der zur Auszahlung der Aussteuer-Unterstützung bestimmte Tag, so zahlt der Rabbiner in der Klause, der die gedachten fünfhundert Gulden in Händen hat, jedem Verwandten, was ihm gehört, gegen Anweisung von unseren Verwandten, endesunterzeichneten Herrn Samuel und David Wertheimer, denen in Hamburg und Umgegend gegen Anweisung von unserm Verwandten, endesunterzeichneten Herrn Isaak Cohen, denen in Frankfurth