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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 2 (1914) · p. Seite 60

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
2 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 60 (sequence 28)
Language
German
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— 60 — nicht von der oben erwaehnten Summe abrechnen, weil es moeglick ist, oder wahrscheinlich auch die Meinung ihres Vaters war, die hundert und fünfzig tausend Gulden milde Stiftung, die er als genanntes Capital in Haenden hatte, vollstaendig und in baarer Münze zu bezahlen, daher die Erben ohne dieses nicht noethig hatten, das an gedachter milder Stiftung Mangelnde durch jene vier und vierzig Tausend Gulden zu ersetzen, und koennen also diese Summe nicht von der milden Stiftung ihres Vaters abziehen. Nachdem ich aber noch reiflicher hierüber nachgedacht habe, finde ich, dass alles bisher Gesagte Nichts gelten kann. Ich finde nämlich in dem efsten1 Testamente des Erblassers Punkt 5 wie folgt: „Und noch dieses brauche ich, um meine Worte zu erklaeren, wegen der Stiftung, wie schon in meinem zweiten Testamente Punkt zwei gesagt ist, dass ich den fünften Theil, das ist zwanzig vom Hundent, abgesondert habe, u. s. w____, denn ich habe dieses gethan, um meine Pflicht zu erfüllen, indem ich von der milden Stiftung meines seeligen Vaters von der Summe von Hundert und fünfzig tausend Gulden, vom Jahre 1733 an bis jetzt nur die Zinsen von der Haelfte, das ist von Fl. 75 000, bezahlte u. s. w____, und auch in der Zukunft, der Consequenz wegen gegen meine übrigen Creditoren, nicht mehr mir zahlen dürfen u. s.. w____, und daher den armen Verwandten zu kurz geschehen ist, und auch weiter geschehen dürfte; und daher bin ich gezwungen, ihren Schaden dadurch zu ersetzen, dass ich diese Stiftung von dem fünften Teil meines ganzen Vermögens mache u. s. w." Also findet hier eine erweisliche Muthmassung Statt (siehe Choschen Mischpat Abschn. 246), dass wir auch bei Testamenten nach erweislichen Muthmassungen sprechen), dass nämlich die ganze Absicht und das Streben des Testators in seinem Testamente ist, dass er seinen Kindern die Pflicht auflegt, zwanzig von Hundert seinen armen Verwandten zu geben, um den Mangel zu ersetzen, da seine armen Verwandten dadurch verloren haben, dass sie nur die Haelfte der Zinsen von den gedachten Hundert und fünfzig" Tausend Gulden bestaendiges Capital bekommen haben, und was also dort abgeht, wird hier ersetzt. Da nun der Mangel dadurch ersetzt ist, dass sie vier und vierzig tausend Gulden zum bestaendigen Capital gegeben haben, und Alles auf einen Platz hingeht, die armen Verwandten zu ernaehren: so findet meines Erachtens gar keine Einwendung Statt, und es koennen gedachte Erben jenevier und vierzig tausend Gulden, die sie zum genannten bestaendigen Capital von Hundert und fünfzig tausend Gulden gegeben haben, von der Erbschaft ihres seeligen Vaters abziehen, nämlich von der Summe der zwanzig von Hundert, die sie vermöge des Testamentes ihres seeligen Vaters verpflichtet sind von der ganzen Erbschaft zu geben. Jedoch haben die Erben hiermit noch nicht ganz ihre Pflicht erfüllt nach dem Testamente ihres Vaters, was nämlich derselbe befohlen hat, von den aus der ganzen Erbschaft weggestellten zwanzig von Hundert die Haelfte den armen Verwandten ihrer Mutter zu geben; denn von der Summe von vier und vierzig tausend:

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