Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 2 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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— 59 — dachten bestaendigen Capital gegeben haben. Aber in Betreff der zehn von Hundert von der Haelfte der Erbschaft ihrer Mutter in der Summe von Fl. 6700, wie oben gesagt, haben sie ihre Pflicht noch nicht erfüllt, nämlich wegen der zwei Drittel, die den armen Verwandten ihrer seeligen Mutter zukommen, da es doch den Erben obliegt, zehn vom Hundert von gedachter Summe wegzustellen. Sie verlangen nun von mir, ihnen zu antworten, und ihnen ineine Meinung zu sagen, nach dem Rechte Israels, welchen Weg man hier zu gehen hat. Dies der Inhalt ihrer an mich gestellten Frage, und liun folgt meine Antwort: Die Untersuchung der so schwierigen juristischen Gegenstände fällt mir zwar sehr schwer, und besonders in Betreff einer milden Stiftung, wobei Gott bewahre! den Armen Unrecht geschehen koennte; doch will ich ihr Gesuch gewaehren, und Gott um Hilfe anflehen, dass ich nicht fehlen soll, und Er wird mir durch Seine Gnade Einsicht verleihen. Und nun zur genauen Erörterung der Sache! Beim ersten Anblicke sollte ich denken dass es gar keiner weiteren Untersuchung bedürfe, und die Erben nicht im Stande sind, die Summe von vier und vierzig tausend Gulden, welche sie zum genannten bestaendigen Kapital gegeben haben, von dem Testamente ihres seeligen Vaters von der ganzen Erbschaft abziehen, die sie abzusondern schuldig sind, naemlich die Summe der zwanzig von Hundert, da wir im Schulchan Aruch Choschen Mischpat Abschnitt 273,2 aussprechen: „es ist die Pflicht, den Willen des Sterbenden zu erfüllen." Ob es schon daselbst heisst: „Das ist nur, wenn man es schon jetzt bei einem Dritten hierzu deponiert hat, hat man es aber vorher in Haenden gehabt, und es ist hierzu deponiert worden u: s. w„ so ist keine Pflicht, den Willen des Sterbenden zu erfüllen", so beweist dieses doch Nichts, und zwar 1.) weil nur bei Schenkung eines Gesunden nöthig ist, dass man es hierzu deponiert habe, was aber hier nicht der Fall ist; denn gewiss hat der Testator in seinem Testamente als Kranker sein Testament als Gesunder durch Besitznahme bestaetigt, und so heisst es nun das Testament eines Kranken, und bei dem Testamente eines Kranken braucht die Schenkung nicht hierzu deponiert worden zu sein; (siehe hier in Thosaphoth Chethuboth fol: 70, Kol. 1. Abschnitt: es ist Pflicht, den Willen des Sterbenden auszuüben u. s. w., wo ausdrücklich das hier Gesagte ausgesprochen wird), und 2.) hebt sich Alles dieses von selbst, denn Semak und Schach merken daselbst an: „Dieses ist, wenn der Testator es jetzt gegeben hat oder seinen Erben befohlen hat, es zu geben, und in unserem Falle hat der Testator wirklich den Erben befohlen, es zu geben, wie eben gesagt, und also sprechen wir hier: es ist Pflicht, den Willen des Sterbenden auszuüben," Aus diesem Grund müssen sie auch das Testament ihres Vaters halten, und sind schuldig, von der ganzen Erbschaft zwanzig vom Hundert abzusondern, koennen aber die Summe von vier und vierzig Tausend Gulden, die sie zum gedachten beständigen Kapital gegeben haben,