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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 2 (1914) · p. Seite 58

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
2 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 58 (sequence 26)
Language
German
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— 58 — Nach dem Tode des gedachten Rabbi Wolf mehrten sich nun die Zänkereien zwischen den Erben des Rabbi Wolf und den Erben ihres Grossvateres, des seligen Rabbiners Rabbi Samson, wegen des bestaendigen Capitals, welches Rabbi Wolf von seinem erwaehnten Vater in Haenden hatte; die Erben des Rabbi Samson sagen naemlich: „Rabbi Wolf empfing die besagte Summe von Hundert und fünfzig Tausend Gulden aus dem Nachlasse seines Vaters in baarem Gelde als bestaendiges Capital, und jetzt soll dasselbe in Panieren bezahlt werden, wodurch erwähntes beständige Capital grossen Verlust leidet." Es wurde nun unter den Erben des gedachten Rabbi Wolf geraten, wegen des Friedens, damit die Erben des genannten Rabbi Samson nicht dagegen bei der Obrigkeit klagen und dadurch viel Verdruss erfolge, darum die gedachte Summe von Hundert und fünfzig Tausend Gulden bestaendiges Capital mit der Summe Von acht und dreissig Tausend Gulden zu vermehren, und noch ein Haus, welches wenigstens sechs Tausend Gulden werth ist, hinzuzufügen, zusammen die Summe von vier und vierzig Tausend Gulden, um die Streitigkeit beizulegen. Wenn es dann zur Theilunpdes Nachlasses kommt, soll man von der Summe der zwanzig vom Hundert, die sie nach dem besagten Testamente ihres seeligen Vaters von der ganzen Erbschaft ihres Vaters als bestaendiges Capital absondern müssen, die gedachten vier und zwanzig Tausend Gulden abziehen, da ihr Vater hiervon die Ursache angegeben hat, dass er nämlich die Zinsen zum bestaendigen Capital nur von der Haelfte bezahlt hat, wie oben gesagt wurde, und dadurch wäre der Streit wegen des mehr erwähnten bestaendigen Capitals beendigt, da Alles auf eines hinausgeht, weil die armen Verwandten, die von dem genannten bestaendigen Capital bekommen, auch die Verwandten ihres seeligen Vaters sind. Indessen sind die Erben des gedachten Rabbi Wolf hiermit noch nicht beruhigt, wegen der zweiten erwähnten Ursache,denn die Verwandten der Frau des Rabbi W o 1 f empfangen dann Nichts von dem gedachten bestaendigen Kapital. Und da nun die Zeit heranrückt, die Erbschaft ihres (seeligen) Vaters zu theilen, so kommen sie, weil sie Gottesfurcht im Herzen haben, ihre Pflicht zu erfüllen und das Testament ihres seeligen Vaters und ihrer seeligen Mutter zu halten, und darum schwanken sie in ihrer Meinung hin und her; denn nach jüdischem Rechte beerbt der Mann die Frau und hierdurch ist das Testament ihrer Mutter null und nichtig, und es bleibt bloss das Testament ihres Vaters zu halten, nämlich den fünften Theil von der ganzen Erbschaft, das heisst zwanzig vom Hundert, abzusondern; und hierdurch waere also das Testament des Vaters bestaettigt, während dadurch auch das Testament ihrer Mutter in ihrer Kraft bleibt, da ihr Vater das Testament bestaettigte, wie oben gesagt wurde. Hiermit wäre nun die Absicht ihres Vaters erfüllt durch die Hinzufügung der vier und vierzig tausend Gulden nebst dem gedachten Hause, und sie hätten nur noch das Uebrige von ihrer Erbschaft wegzustellen, welches zwanzig vom Hundert betrifft, über die Summe, die sie zum ge-

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