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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 2 (1914) · p. Seite 56

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
2 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 56 (sequence 24)
Language
German
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— 56 — mir in Haenden haben, welche ich wegen der baaren Gelder, die sie mir zur Zeit der Noth gegeben, ausgestellt und unterschrieben habe, sollen aus den von meiner Erbmasse einkommenden Geldern, es moegen solche in Capitalien bestehen oder nur . eingehende Zinsen sein, vor Allem wieder baar bezahlt werden; und dann, wann dieses geschehen sein wird, soll jedem Creditor von meinen Kindern, die durch eingekaufte Papiere oder Anweisungen von anderen Creditoren auf mich zu fordern haben, jedem so viel, als auf seine Schuldforderung kommt, entweder baar, wann vorhanden sein wird, oder mittels neuer Papiere oder Assignationen auf Seine Durchlaucht den Churfürsten und die Hochloebliche Landschaft cedirt und in der Art, wie anderen meiner Creditoren geschehen wird, gegeben und bezahlt werden. Die übrigen Papiere, die erteilt werden können, was nämlich nach Befriedigung der Creditoren und Bezahlung der mit mir liquidirten Schuldforderungen meiner Kinder, der Gelder für die palästinischen Israeliten und der Wegstellung des beständigen Capitals zum erben übrig bleiben wird, soll unter den Soehnen und Toechtern verteilt und jedem sein treffender Teil als Erbschaft gegeben werden, damit diejenigen Kinder, die keine solche Capitalisten sind, den Genuss der Zinsen von dem, auf ihren Theil kommenden Capital zu ihrem nöthigen Gebrauch gleich haben können. Im Falle aber meine Kinder die ganze Masse beisammen behalten wollen, dass in jedem Falle jenen Kindern von den einkommenden Zinsen, so viel nämlich auf den Theileines jeden Capital käme, jaehrlich die Zinsen baar bezahlt werden sollen, damit sie auch diesen Genuss und respective einen bessern Stand haben sollen. 9. Was ich meinen Soehnen, den Vormündern, in meinem zweiten Testamente Punkt sieben befohlen habe, gleich nach meinem Hinscheiden ein Inventarium zu machen, so habe ich dort die Sache dunkel gelassen, hier aber will ich mich deutlicher erklaeren, nämlich meine Kinder sollen zwei Inventarien fertigen: in einem soll nur, was mir von Bayern gehört, worauf alle meine Creditoren,. die sich in dem Modalitaets-Instrument, welches im Monat Oktober 1754 gefertigt wurde, unterschrieben haben, haften, und auch was ich in München schuldig geworden bin und die nicht in diesem Instruumente unterschrieben sind, spezifizirt und gegen einander gestellt werden, und solches Inventarium kann in einem Orte, wo es noethig sein sollte, gezeigt werden; das zweite soll ein Hauptinventarium sein von allen Schuldforderungen, die ich habe sowohl in Bayern als in Wien und auf andern Plätzen, die ja oder nicht einzukassieren sind, und soll Alles enthalten, was mir ohne allen Abzug gehoert. Dieses abgefasste zweite Inventar sollt Ihr jedem meiner Kinder übergeben und sollt Nichts vor allen meinen Erben nach mir verhehlen wie in dem von mir gemachten zweiten Testamente im obgedachten Punkte erklaert ist. Alles dieses schreibe ich Euch vor und befehle es Euch, was in diesem meinem zweiten Testamente geschrieben ist zu thun und mit aller Kraft und Giltigkeit zu bestätigen, bei derjenigen Strafe, die

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