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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1914-01-01 · 1 (1914) · p. Seite 24

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
17 (1914)
Issue
1 (1914)
Date
1914-01-01
Page
Seite 24 (sequence 25)
Language
German
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— 24 — Euch; wo dann jüdische Gerichtsbarkeit ist, sollt Ihr stets vor jüdischen Richtern erscheinen, um der Obrigkeitkeine Mühe, noch viel weniger Verdruss zu machen. Es braucht auch keine fernere Erwähnung, dass Ihr Euch auch in andern Gelegenheiten friedlich und redlich betragen und einander helfen sollt, sowohl in geistlichen als in weltlichen Dingen. Fragt Jemand Euch um Rath, so gebt ihm einen guten und aufrichtigen Rath, wie Ihr es denket. Ueberhaupt habt bei allen Unternehmungen Gott im Herzen, und Er wird Eure Wege bahnen; und durch die Tugend der Friedfertigkeit wird Gott allen Werken Eurer Haende Segen spenden und Ihr glücklich sein wTohin Ihr Euch wendet, wie die Schrift (Ps. 29, 11) sagt: „Der Herr verleiht seinem Volke Kraft, der Herr beglückt sein Volk mit seeligem Frieden." 10. Ich mache die bekannte und ausdrückliche Bedingung, dass Nichts wegfallen darf von Allem, was ich hiermit meinen Soehnen, Toechtern und Enkeln befehle. Wer nun von ihnen oder von ihren Nachkommen oder Stellvertretern oder denjenigen, die unter ihrem Einflüsse stehen, gegen dieses Testament oder gegen einen der oben erwaehnten Punkte disputiren und Gott bewahre! Streit anfangen oder suchen und zum Streite reizen sollte, nicht nur, dass ich es ihm nicht verzeihe, sondern auch, dass solcher Zanksüchtiger keinen Pfennig zu erben haben soll, und dessen Erbtheil, was auf ihn kommen wird, soll die Haelfte zu einem bestaendigen Capital, und die Haelfte meinen andern gedachten Soehnen und Toechtern gegeben werden. Ohne dieses sollen auf alle seine Einreden und Einwendungen, wie und auf welche Art sie auch seien, von Allem, was der Mund aussprechen und das Herz denken und sinnen kann, sollen alle null und nichtig sein und für Nichts geachtet werden, wie einer, der gegen den Spruch eines competenten Gerichtes Einwendungen macht, so dass er keinen Rechtsvorteil mehr hat, weder bei christlichen noch bei jüdischen Gerichten, und sich kein Richter und kein Gericht mit ihm befasse, seine Einwendungen anzuhören. Aber diese Testamentsurkunde soll alle Kraft und Macht haben, wie alle andern eingeführten Schuldverschreibungen, die auf die beste Art der Verschreibungen geschrieben sind, die in Israel gewöhnlich sind, und auf die giltigste Weise nach der Einrichtung unserer Rabbiner gefertigt sind: dieses Instrument soll nie für ungültig erklärt oder in irgend Etwas geschmälert werden können, sondern soll stets zum Guten, zum Vortheil und zur Bekraeftigung für diejenigen ausgelegt werden, welche dieses Testament halten, so dass dieselben immer die Oberhand haben, und die dagegen streiten unterliegen sollen. Hierüber und über dieses ganze Testament habe ich zwei giltige Zeugen aufgerufen, namentlich Rabbi Elchanan Worms und Rabbi Koppel aus Fürth, die Endesunterzeichneten, von mir im Besitz zu nehmen rechtmässig durch den Mantelgriff, auf die giltigste Weise, über alle übrigen Punkte. Wie nicht weniger will ich 11. unsern allergnädigsten Kaiser und unserer allergnädigsten Kaiserin allerunterthänigst vorgestellt haben, nachdem mein

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