Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 1 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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— 22 — sorgen, dass die übrigen Erben meines seeligen Vaters zu meinen Soehnen sagen könnten: „wer hat Euch zu Herren und Richtern gemacht? wir sind nicht geringer als Ihr, denn wir haben auch Theil und Gewalt daran, so gut als ihr." Daher befehle ich meinen Soehnenr Schwiegersoehnen und Enkeln, dass auch Ihr die Wahrheit und Gerechtigkeit erkennen und Euch hierin Nichts anmassen sollt, was Euch nicht zukommt. Mithin wählt von Euch einen oder zwei, welche Ihr den andern Erben meines seeligen Vaters oder ihren hierzu gewaehlten Nachkommen beigeben sollt, über die Sache ernstlich und redlich zu beratschlagen und mit Einigkeit und ungeteilten Herzen zu überlegen, wie man sich in Betreff der Direktion, der künftigen Einziehung der Zinsen und deren Vertheilung unter die Verwandten zu verhalten hat. Besonders aber müsst Ihr stets Eure Aufmerksamkeit darauf richten, dass die fl. 150 000 Kapital beisammen bleiben und so oft als von den hundert und fünfzig' Tausend Gulden ein Capital eingezogen wird, dass solches nach der Stimmenmehrheit aller hierzu Deputirten wieder auf einen sichern Platz gestellt und mit gesammter Hand dirigirt wird, auch dass jaehrlich unter die Verwandten nicht mehr, als was die Zinsen abwerfen, vertheilt wird. Da aber nicht alle Meinungen gleich sind und zu besorgen ist, dass die andern Erben meines seeligen Vaters oder ihre Nachkommen die Mehrzahl gegen Euch bilden und übereinstimmen moechten, um hierin eine Separation zu machen, so dass. Eure Meinung der Stimmenmehrheit weichen muss: so warne ich Euch hiermit, Euch noch viel weniger in Streitigkeiten einzulassen, sondern hierüber nach jüdischem Rechte, durch ein Gericht in irgend einer jüdischen Gemeinde erkennen zu lassen, um Euch dann nach jenem Rechtsurteil in dieser Sache zu verhalten. Doch müsst ihr immer wissen, dass alle Theile gleich sind, dass die Erben meines seeligen Bruders Rabbi L ö b und meines seeligen Bruders Rabbi J o s e 1 jeder Theil dreissig Tausend Gulden, aber die Erben meines Schwagers des Rabbi MosesKann seeligen (Andenkens) aus Frankfurt und ebenso die Erben meines seeligen Schwagers Rabbi SeligmannCohen aus Hamburg jeder nur fünfzehn Tausend Gulden zu verlangen hat. Wenn also das Recht die Entscheidung gibt, diese Stiftung zu separiren: so soll von Jedem von Ihnen der auf ihn kommende Theil, die Haelfte in unverzinslichen und die andere Haelfte in mit vier Prozent Zinsen laufenden Papieren, in solchen Zeiten zahlbar, wie gegen meine andern Creditoren verhaeltnissmaessig hierauf kommen wird, gegeben, oder auf Seine Durchlaucht den Churfürsten und die hochloebliche Landschaft angewiesen werden, gegen Quittung auf die vortheilhafteste Art, nach Einrichtung unsers Rabbiners. Und was dann in Eueren Haenden übrig bleibt, sollt Ihr zu meinem bestaendigen Capital legen, womit Ihr Euch verhalten sollt, wie oben Punkt 3. erklärt ist. Nach allen diesen Dingen können und sollen meine gedachten drei Soehne, welche ich namentlich zu Vormündern über Alles, was übrig bleibt, ernannt habe, ein ordentliches Inventarium verfassen: