Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 17 (1914)
- Issue
- 1 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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- 19 - Vorstande der jüdischen Gemeinde in Fürth übermachen, und die andere Hälfte der jüdischen Gemeinde in Amsterdam, und so oft meine Söhne einen oder den andern Schuldschein einzukassieren oder umzuschreiben oder auf einen andern Platz hinzustellen für gut und nötig finden sollten, sollen meine gedachten fünf Söhne von jener Gemeinde, bei welcher diese Schuldscheine niedergelegt worden, dieselbe herausnehmen können, jedoch gegen Verschreibung von ihrer Hand, dass sie, nämlich meine Söhne, die umgeschriebenen oder neuen Schuldscheine von jenem sichern Platze, wohin sie solches Kapital gestellt haben, jener Gemeinde binnen einem Monate oder in jedem Falle binnen zwei Monaten wieder einzuhändigen, schuldig sein wollen und sollen; diese Verschreibung soll aber wenigstens von dreien meiner Söhne unterschrieben werden, und auf die Verschreibung von einem oder zweier derselben soll jene Gemeinde nicht reflektieren und auch nichts herausgeben. Hauptsächlich aber sollen meine Söhne trachten, das Geld des gedachten beständigen Kapitals auf einen sichern Platz verzinslich zu stellen,bei einer Repubic oder bei einem Magistrat oder in einemPfandhause, und so auch bei einer jüdischen Gemeinde, welche sie auch sei,-wenn sie nur für sicher und nicht sehr verschuldet bekannt sind. Wie vielmehr, dass meine Söhne nicht darauf zu achten haben, ob etwas mehr oder weniger Zinsen fallen, und sollen nur auf die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen, es sei wenig oder viel, sehen und trachten. Zu dessen Sicherstellung sollen sich meine erwähnten fünf Söhne beratschlagen, wie auch mein Eidam und einer der Söhne meines seligen Schwiegersohnes Rabbi Isaak, ingleichen einer von den Söhnen meines seligen Schwiegersohnes Rabbi J o s e 1, nämlich der älteste von ihnen; wenn sie sich aber nicht an einem Orte befinden, so soll man von jedem seinen Rat und seine Beistimmung einholen, und die Stimmenmehrheit hierin befolgen. 3. Die Zinsen, welche das bestaendige Capital jaehrlich traegt sollen an meine Verwandten, sowohl von väterlicher als mütterlicher Seite, wie auch von Seiten meiner seeligen Gattin, auf welchem Platz er sei, und zwar, dass stets die naechsten Verwandten den Vorzug haben, vertheilt werden in drei Theiele, nämlich ein Drittel für das Studium der Religion, ein Drittel zur Aussteuerung armer Mädchen und ein Drittel zum Lebensunterhalt. Es braucht aber keine Erklärung und versteht sich von selbst, dass, wenn Gott bewahre, eines von meinen Kindern oder Enkeln bis in das spaeteste Glied eine dieser drei Unterstützungen oder alle drei nöthig hätte, ein solcher allen andern Verwandten vorzuziehen ist, und diese meine nahen Verwandten nach dem Verhaeltniss und Ansehen ihrer Familie bekommen. Es ist auch unbezweifelt, dass die Einrichtung der Vertheilung dieser drei Arten von Wohlthaten, wie dieselbe geschehen soll, dass es gut, recht und Gott und den Menschen gefaellig sei, eine Sache ist, die kein Mensch in der Welt ganz nach meinem Willen versorgen kann, da die Zeiten sehr veraenderlich