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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1913-01-01 · 3 (1913) · p. Seite 31

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
16 (1913)
Issue
3 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 31 (sequence 33)
Language
German
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— 31 — künftigen Zeiten in allen und jeden ehrlich und adelichen Sachen, Handlungen und Geschäften, zu Schimpf und Ernst, in Streiten, Stürmen, Schlachten, Kämpfen, Turnieren, Gestechen, Gefechten, Ritterspielen, Feldzügen, Paniere, Gezeiten, Aufschlagen, Insigeln, Petschaften, Kleinodien, Begräbnissen, Gemälden, und sonst an allen Orten und Enden nach ihren Ehren, Nothdürfen, Willen und Wohlgefallen gebrauchen und gemessen sollen, können und mögen, jedoch anderen, so etwa ein dem vorbeschriebenen gleiches Wappen und Ehrenwort führeten, an ihrem Rechte ohne Nachtheil und Schaden. Und ergehet solchem nach Unser Gesinnung an alle und jede Kurfürsten und Fürsten, geist- und weltliche Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritter und Knechte, wie Wir dann Unseren nachgesetzten Obrigkeiten, Inwohnern und Unterthanen, was Würde, Standes Amts oder Weesens die immer seyn mögen, hiemit und in Kraft dieses Briefs gnädigst gebieten, dass sie mehrernannten Joseph Samuel Wertheimer, Edlen von Wertheimstein, seine eheliche Leibeserben und derenselben Erbenserben, männ- und weiblichen für und für zu allen Zeiten, wie andere des h. r. Reiches, dann Unserer Erbkönigreiche, Fürstenthum und Landen rechtgebohren Lehensturniersgenossene Edelleute in allem, wie obgemeldet, annehmen, halten, zulassen, erkennen und würdigen, und sie an vorerzählten Unseren Begnadigungen und Freyheiten nicht irren, sondern sie dessen allen ruhiglich gebrauchen, und gemessen, nicht weniger bei dem allen von Uns, und Unseren Nachkommen. Königen und Erzherzogen zu Oesterreich wegen schützen, schirmen, handhaben, und gänzlich dabei verbleiben lassen, dawider selbst nicht thun, noch das jemand anderen zu thun verstatten sollen, als lieb einem jeden seyn. Unsere schwere Strafe und Ungnad und dazu eine Poen von fünfzig Mark löthieen Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hinwider handelte. Uns halb in Unsere Kammer und den anderen halben Theil denen Beleidigten unnachlässlich zu bezahlen verhalten seyn sollen. Das meinen Wir ernstlich zu Urkund dieses Briefs, besigelt mit Unserm k. k. .und erzherzoglich anhangenden grösseren Tnsigl. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 19t. Tag des Monats Dezember nach Christi Unsers lieben Herrn und seeligmachers gnadenreichen Geburt im siebenzehenhundert ein und neunzigsten Unserer Reiche des römischen und der erblandischen im zw'eyten Jahre. Leopold. Leopoldus Comes a Kollowrat. Reg: Toh: Supr: et Ä. A. prim. Canc: Franz Karl Krestel. Ad Mandatum Sac: Reg: Majestatis propr. D. W. Greiner.

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