Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 16 (1913)
- Issue
- 2 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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- 26 - und Bewilligung von unserer dahiesigeii N. Oe. Repräsentation und Cammer allenfalls unter denen Christen eine Wohnung zu nehmen, desgleichen ohngehindert Männiglichen die Jüdische Ceremonien und mosaisches Qesätz sowohl im Leben, als Sterbsfällen, dem Bisherigen Gebrauch und Gewohnheit nach und insoweit solches der Landes Verfassung nicht entgegenstehet, jedoch in aller Stille und ohne Aergernis deren Christen zu exercieren Befugt, und hiernächst ihrem Handl und Wandl mit Unserem aerario und dem Hof, auch sonsten mit dem Geld, und Juwellen Negotium zu treiben Berechtiget, alles anderen Handl und Wandel hingegen sich gänzlich und bey schwärer Bestrafung zu enthalten Verbunden, auch übrigens, ausser ihrer Persohn, all ihren Bedienten das Negotiiren und Handeln, was nicht in ihren Namen beziehet, nach dem klaren Innhalt der Juden-Ordnung, gänzlich verbotten, ansonsten aber Sie Leiderstorffer von der gewönlichen Affigirung ermelter Juden-Ordnung in ihrer Behausung gänzlich dispensiert, jedoch derselben, und allem deme, was seithero in angelegenheit der hier tolerierenden Judenschaft Verordnet worden, und was deme etwa noch hinzugefüget und eingeführet werden möchte, allenthalben auf das Genaueste, ausser deme, wo Sie durch gegenwärtigen Schutz-Brief ausdrücklichen dispensiret werden, nachzuleben, hierzu auch die ihrige zu Verhalten und zu deren Wissen, Richtschnur und Wahrung solche Ordnung denenselben allmonatlich deutlich vorzulesen schuldig, ferners auch von der ansonsten eingeführten Gewöhnlichen Visitation in ihrer Wohnung, ausser erheblichen Ursachen, welche Unserer N. Ö. Repräsentation und Cammer erkennen wird, vollends befreyet, dahergegen aber ausser ihrer Vorangeführtermassen Vereheligten zweyen Kindern sich keines andern Verheurateten Bedienten zu Gebrauchen, noch weniger derenselben Weib und Kinder bey sich aufzubehalten, ihnen keinerdings gestattet, und zu solchem Ende Sie quartaliter die Listen ihr- und deren ihrigen Bey Unserer N. Ö. Repräsentation und Cammer oder sonstig angesetzten Landesfürstlichen Stelle, wo sich Unser Hof-Laager befinden wird, zu übergeben Verpflichtet, auch der darinnen einmahl bestimmte anzahl ohn Vorwissen gedachter Stelle, nicht Vermehren, dabenebst einen aufrecht-, Ehrbar- und Untadelhaften Wandel zu führen, auch hierzu ihre famille und Bediente ernstlich anzuweisen stätshin beeyfert, im gegentheil aber unerlaubte Persohnen bey ihnen aufzuhalten oder fremde Juden hereinzuzüglen oder ein und anderen einigen Unterschlupf zu geben, weder ihnen, noch denen ihrigen zugelassen, ausser dem jedoch sich dieses Unseres Gnädigsten Privilegii aller Orten mit Würcküng zu gebrauchen verstattet, und endlichen dafern Sie Leiderstorffer etwa vor Verfliessung.obbewilligter Fünf und zwanzig Jahr mit Tod abgiengen, dieser Hof-Schutz und Gnaden-Brief mit allen Clausein und Articuln auf die hinterlassene Wittib und Erben, Bis sothane zeit exspiriret, Verstanden seyn solle. (Fortsetzung folgt.)