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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1913-01-01 · 2 (1913) · p. Seite 21

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
16 (1913)
Issue
2 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 21 (sequence 23)
Language
German
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— 21 — f) Dann bekommt er noch auf dem herrschaftlichen Felde, wo die andern herrschaftlichen Deputatisten solche haben werden, zwey Bethe zu Krauth und zwey Bethe zu Erdäpfeln, welche er aber sich selbst mit eigenen Pflanzen und Samen besetzen, bestecken und behacken muss. 6. Der Arrendator bleibt auch schuldig, sowohl den guten, als den schlechten Branntwein der Herrschaft um die Hälfte des Preises, als er solchen anderwärts ausschänkt, zu lassen und zu geben. 7. Wann von denen Unterthanen jemand fremden Branntwein in das Dorf einschleppen und dessen gehörig überwiesen werden sollte, so soll nicht allein der Branntwein in Kontraband verfallen, sondern auch der Schwärzer mit Erlegung eines Dukaten vor jedes Quart, wovon die eine Hälfte in die herrschaftilchen Renthen, die andere Hälfte aber dem Arrendatore gehören soll, gestrafet werden. Endlich 8. Soll auch der Arrendator sich in acht nehmen, denen Unterthanen nicht viel auf Borg vom Trunk herzugeben und einem Wirthe, noch weniger einem Dienstboten über den patentmässigen Aussatz was mehrer zu verwilligen oder einschenken, weil er widrigenfalls keiner herrschaftlichen Assistenz sich zu getrösten haben wird. Uebrigens aber allemahl auf das Feuer genau invigilieren, damit nicht durch eine mit eigener Schuld verwahrloste Feuersbrunst einiger Schaden sowohl der Herrschaft als der ganzen Gemeinde zugefüget werden möchte. Unter dem Namen der Gräfin steht in hebräischen Lettern als Unterschrift: „ha [katan] (= der kleine) Pinechas b-h-r-r (= der Sohn des gelehrten Mordechai s-1 (gesegneten Andenkens)/' Und unter diesem Namenszug, ganz augenscheinlich von anderer Hand: „ha [katan] David ben (= der Sohn) k-h-rr Schimschon k-z (= Ahronide) als Kavent für — ch-m-j-scluj." Dieses letzte Wort kann gelesen werden als: chami schejichje (= mein Schwiegervater, der leben möge!) oder als Abkürzung für chamischim (= 50). Nun war nach einem „Toleranzpatent" vom 17. April 1752 und einer kgl. Amtsverordnung vom 24. März 1770 nur den 88 für das Herzogtum Teschen tolerierten Juden eine Branntweinbrennerei zu verpachten erlaubt, und auch diesen ausser der Arrende selbst nichts weiter, weder Wiesen „zum Heu und Graserey" noch Beete zur Kraut- oder Rübenpflanzung, bei 1000 Fl. Strafe. Hiergegen verstiess dieser Vertrag. Noch mehr. Es stellte sich heraus, dass David Simon, der auch die Arrende in Schönhof, Schumberg, Mittel- und Ober-Bludowitz in Pacht hatte, gar nicht tolerierter Jude war. Die freiherrl. Otto Skrbenskyschen Schönhofer Wirtschaftsbeamten bezeugen ihm, dass er sich „aufführe, wie es einem ehrlichen Juden gebühre," und dass er fünf Jahre lang in Mittel-Bludowitz die Branntweinpacht gehalten und den nunmehr (21. Februar 1782) verstorbenen

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