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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1913-01-01 · 2 (1913) · p. Seite 20

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
16 (1913)
Issue
2 (1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 20 (sequence 22)
Language
German
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— 20 — unterschreibt, und dem „Toleranz-Juden David Simon, sonsten Pinkus Marcus genannt", der folgende Pachtvertrag geschlossen, der für die Beleuchtung der Figur des „Randars" (Arrendators) sehr willkommen ist. 1. Es vermietet praetit. Frau Baronesse Marklowskyn obgedachtem Toleranz-Juden die Brandwein-Arende in ihrem Quthe Qrodischtz auf drey Jahr lang, nemlich v. Tr. Sti. Michaelis 1781 bis dahin 1784 dergestalt und also, dass er allda den Brandwein brennen und selbigen in den Häusern und an Orth und Stelle, wo es vorhin gewöhnlich gewesen, frey debitieren und ausschänken darf und mag und das 2. Vor eine accordierte Miethungs-Pension jährlichen pr. Ein Hundert und fünfzig Gulden reihn., welches Miethungs-Zünsses er aber die eine Helfte in Termino Weynachten a. c. mit Siebenzigfünff Gulden an guter Kays. Königl. Münze und die änderte Helfte wieder mit 75 fl. in Ter. Sti. Michaelis 1782 ohne den geringsten Verzug oder Widerrede zu zahlen und zu berichtigen schuldig verbleibet und sich dazu anheischig gemacht hat. 3. Ist dieser Arrendator zugleich verbunden, das Herrschafftl. Bier und von dem diesfälligen Bier-Pachter, und zwar die Quartniz pr. 15 Silbergroschen zum Ausschänken mitanzunehmen und zu berichtigen, 4. Wann es der Herrschaft einmahl gefallen und beliebig wäre-, in dem Branntwein-Hause zu ihrem eigenen Konsummo, aber nicht zum Verkauf, den Branntwein brennen zu lassen, soll ihr solches freystehen und von dem Arrendatore nicht gehindert werden, dagegen 5. Bekommt und erhaltet er Arrendator nachstehende Zugaben von der Herrschaft, nämlich: a) Einen wohlkonditionierten Branntweinkessel mit drei Röhren, welchen er wieder in derlei Qualität und in einem brauchbaren Stande zu übergeben verbunden bleibet, die Bitten und alles andere, hölzerne Brenn- und Ausschankgefässe, soll er sich selbst auf seine Kosten verschaffen. b) Bekommt der Arrendator aus dem herrschaftlichen Walde 22 Klafter weiches Holz, so ihm auf zweymahl zur gelegenen Zeit zur Arrende zugeführet werden soll. c) Behaltet er und geniesset auch zur Graserey den sogenannten Judengarten, und über dieses bekommt er noch vom herrschaftlichen Felde zwey ordinäre Fuder Heu und zwey Fuder Laub oder Moos zum Streuen; dagegen d) der völlige Dünger von dem" Mast- und andern Vieh des Juden verbleibet und gehöret der Herrschaft zu ihrem Nutzen und Gebrauche. e) Ferner soll der Arrendator die Freyheit haben, vier Stück Rindvieh mit der herrschaftlichen Herde unentgeltlich zu; hüten.

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