Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 16 (1913)
- Issue
- 2 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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— 19 — lande ist in jedem besonderen Falle die Bewilligung einzuholen. Sie haben die Zensur zu passieren. 6. Es erstreckt sich die Toleranz nicht auf ein Kind, das sich verehelicht. Ist der Schwiegersohn ein inländischer Jude, so hat er, wenn er in Wien wohnen will, bei der Niederösterreichischen Regierung, ist er ein Ausländer, beim Kaiser um die Toleranz sich zu bewerben. Von jeder aus dem Lande gehenden Mitgift ist das Abfahrtsgeld zu entrichten. 7. Auf dem flachen Lande erlangen die Juden die Toleranz, wenn sie eine Fabrik errichten oder sonst ein nützliches Gewerbe einführen. Gegenüber der letzten Judenordnung vom 5. Mai 1764 bestehen somit die Begünstigungen des Toleranzpatentes in folgendem: Wo die Juden keine eigenen deutschen Schulen haben, dürfen und sollen sie ihre Kinder in die christlichen Normal- und Realschulen schicken, um in diesen wenigstens das Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen. Wenn auch keine Synagoge, so wird ihnen doch die Errichtung einer Normalschule erlaubt mit drei jüdischen Lehrern, die „zum ordnungsmässigen Unterrichte in der Normallehrart an die hiesige Normalschuldirektion" anzuweisen sind. Höhere Schulen waren ihnen nie versperrt. Alle Handwerke dürfen sie jetzt erlernen und als Gesellen ausüben. Bürger- und Meisterrecht bleibt ihnen versagt. Sie können ein Gewerbe „auf freie Hand" treiben, aber nur mit Erlaubnis des Wiener Magistrats bezw. — auf dem Lande — der Niederösterreichischen Regierung. Die freien Künste dürfen sie ausüben, auch alle nicht bürgerlichen Handlungszweige, Grosshändler unter den gleichen Bedingungen, wie die Christen, werden. Geliehene Kapitalien dürfen sich Juden auf Realitäten sicherstellen, doch diese sich nicht einschätzen lassen. In allem öffentlichen Verkehr ist Hebräisch und Jüdisch-Deutsch auszuschalten. Sie dürfen jüdische wie christliche Dienstboten halten. Eine Beschränkung auf gewisse Häuser und Stadtviertel gibt es nicht. Die Leibmaut von fremden Juden bisher üblich, hört auf. Es wird ein Aequivalent gefordert werden. Das Hausieren wird verboten. Sie brauchen nun nicht mehr die doppelten Gerichts- und Kanzleitaxen zu zahlen. Die bisherigen Merkmale, wie das Tragen der Bärte, das Verbot, an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr auszugehen, öffentliche Belustigungsorte zu besuchen, und dergleichen, wurden aufgehoben. Den Grosshändlern und ihren Söhnen wird, wie den Honoratioren, Degen zu tragen gestattet. (Vgl. auch G. Wolf, Judentaufen 81.) 3. Ein Prozess, als Folge der Toleranzbestimmungen. Ein „R a n d a r" - K o n t r a k t. Am 9. Juli 1781 wurde von „Maximiiiana verwittiebte und gebohrene Marklowskyn Freyn von Perstein", wie sie sich