Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 4
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 148 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2638044-2638094-2638098--1187-2641037- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
— 148 — bringt, so war das Religionsgesetz auch bedacht, diese Gefahren so viel wie möglich zu vermindern. Hier waltet das Prinzip, dasjenige Tier von dem Genüsse auszuschalten, als trepha zu erklären, das mit einem körperlichen Gebrechen, einem Schaden behaftet ist, welcher das Tier lebensunfähig macht, mag es sich da um eine äußere Verletzung oder eine innere Erkrankung handeln3). Da es sich in allen diesen Fällen um krankhafte Erscheinungen handelt, die eine schädliche Rückwirkung auf den gesamten Organismus des Tieres ausüben, so ist es vom religionsgesetzlichen Standpunkte auch gerechtfertigt, das ganze Tier als trepha zu erklären. Das Religionsgesetz kennt aber auch Fälle, in denen das Speise verbot sich nur auf gewisse Teile des Tieres bezieht, ohne daß es sich hier um Erkrankungen oder sonstige schadhafte Veränderungen handelt. So ist es untersagt, das Fett von Rindern, das Unschlitt, welches die Baucheingeweide umgibt, -— es ist dies nach der Bibel das Opferfett — zu genießen2). Es entspricht wohl dies insofern einem hygienischen Gesichtspunkt, als gerade dieses Fett eine Fülle von Lymphdrüsen enthält, in denen sich, durch die Nähe des Darmes begünstigt, am leichtesten KrankheitsstofFe aufspeichern können3). Auch mit den religionsgesetzlichen Bestimmungen über die Art, wie das Fleisch der erlaubten Tiere zu gewionen und zu behandeln ist, bevor es zum Genüsse zulässig ist, wird eine für die Gesundheit des Menschen heilsame Wirkung erzielt. Diese Bestimmungen wollen vor allem das Blut aus dem Tierkörper so viel als möglich entfernen: verpönt ja das Religionsgesetz den Genuß des Blutes auf das nachdrücklichste, weil es in dem Blute die Seele, das tierische Leben erblickt4). Durch die Entfernung des Blutes vermittels des Schächtens wird aber sicherlich eine in vielfacher Beziehung heilsame, überaus günstige Wirkung erzielt5). In dem Blute kreist eine Menge von gesundheitsschädlichen Umsatz- und Zerfallsprodukten des Stoffwechsels, Harnstoff, Harnsäure, Gallenbestandteile, zuweilen birgt es wirkliche Krankheitsgifte, Bakterien und Ptomaine. Es stellen sich darum die Maßnahmen, welche eine Beseitigung des Blutes aus dem Tierkörper bewirken, für einen unschädlichen Genuß des Fleisches als sehr förderlich dar. l) Traktat Chullin 42a; Rabbinowicz, Einleit. in die Gesetzgeb. u. die Mediz. d. Talm. 3. M. 3,17; 3. M. 7,23 u. 25. 3) Maimonides (More Nebukhim) u. Ahrem Halewi (Chinnukh 47) erblicken gleichfalls in dem Verbote des Opferfettes hygienische Rücksichten, weil es den Magen überfülle, starr sei und verdorbene Säfte erzeuge; Michaelis, Mos. Recht IV § 206. 4) 3. M. 3,17; 3. M. 17,10—14. 5) Michaelis, Mos. Recht IV 206; Dembo, Das Schächten.