Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 4
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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- 147 — Gruppe besitzt, wie es in der Bibel angegeben wird und durch die Zoologie auch bestätigt wird, als charakteristisches Merkmal ganz durchspaltene Klauen und gleichzeitig die Eigenschaft des Wiederkauens. Von den Wassertieren entsprechen wiederum diejenigen Fischarten, welche nach biblischer Angabe mit Flossen und Schuppen versehen sind, am uneingeschränktesten den Prinzipien der Reinheit. Es sind dies zumeist Fischarten, welche in reinem, klarem Meer- oder Flußwasser leben und schlammige, unsaubere Gewässer oder gar Tümpel meiden; zu den erlaubten Arten gehören unter anderen Barbe, Barsch,, Bückling, Dorsch, Flunder, Forelle, Hecht, Hering, Heilbutt, Dorsch, Kabeljau, Karpfen, Lachs, Maifisch, Makrele, Rotzunge, Saibling, Schleihe, Steinbutt, Sardine, Sardelle, Scholle, Stichling, Zander. Was die Vögel betrifft, so scheint auch hier das Prinzip vorzuherrschen, nur diejenigen Gattungen zum Genüsse zuzulassen1), welche die Zeichen der Zahmheit und Reinheit an sich tragen. Unter den Haustieren gilt dieses von verschiedenen Arten der Hühner, von den Enten, den Gänsen, Tauben; unter den im Freien lebenden Vögeln bezeichnet an manchen Orten die Ueberlieferung den Fasan, das Rebhuhn, den Sperling, die Wachtel als rituell zulässig. Ueberblicken wir noch einmal die Gruppe der religionsgesetzlich gestatteten Tiere, so finden wir, daß sie auch nach dem Stande der heutigen Wissenschaft diejenigen Arten repräsentieren, welche sich durch reines, gesundes Fleisch auszeichnen und die meiste Garantie bieten, daß ihr Genuß in keiner Weise für den Menschen schädlich ist. Ja, noch mehr, selbst wenn wir den Nährwert des Fleisches nach seinem Gehalte an leicht löslichem Eiweiß, dieser für den Aufbau des Organismus wichtigsten Substanz, beurteilen, so lehrt uns die moderne Diätetik, daß die durch das Religionsgesetz zum Genüsse erlaubten Fleischarten alle anderen derselben Gruppe an Wert übertreffen2) und alle Vorzüge eines guten Nahrungsmittels in sich vereinen. Was das Alter der zum Genüsse zulässigen Tiere betrifft, so gilt als religionsgesetzliche Bestimmung, daß das Schlachtvieh mindestens acht Tage alt sein muß8) und daß dem Geflügel bereits die Spulfedern gewachsen sein müssen4); diese religiöse Vorschrift deckt sich vielleicht insofern mit der Hygiene, als in der Tat jüngeres Fleisch ohne Saft und Kraft ist und auch der Verdauung Schwierigkeiten bereitet. Da es aber Umstände geben kann, unter denen der Genuß selbst der vom Religionsgesetz zulässigen Tiergattungen Gefahren 1) In der Bibel werden nur 24 Vogelgattungen angegeben, die als unrein zu betrachten sind: bei einzelnen fehlt eine genaue Kenntnis, welche Vögei die Bibel im Auge hat. 2) P. Münz, Handbuch der Ernährung S. 36. 3) 3. M. 22,27; Sabb. 136 a. 4) Jore deah Kap. 15,1 (Comru. Sitre Cohen Z. 2).