Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 3
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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- 124 - anmelden, sonst wert man sie (verfallen lassen). Dieses geschieht zum ersten Mal (ausgerufen Donnerstag, den 26. Siv. 492). 15) 15. El. Da wiederholt Leute, die für ihren Unterhalt und zur Ausstattung ihrer Töchter öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen, bei der Hochzeit ihre Töchter mit Seidenkleidern, den Bräutigam mit seidenem Talith ausstatten, wird dieser Luxus den Gemeindearmen für die Zukunft untersagt. 16) 22. El (Alle Lehrer, gleichviel wer, ob Gemeindemitglieder oder Fremde) seien durchaus verpflichtet fc^nCK ^2 Z^ImD von heut an bis Jomkippur, alle Schüler bis Mincha im Cheder) zu halten, (nach Jomkippur bis Sukkot mindestens) halbe Täg (und sogleich nach Sukkot s. G. w.) wieder ganze Täg. (Und ebenso) seinen (die Lehrer verpflichtet, alle Sabbate die Schüler im Cheder) zu halten. (Jeder das Gebot Uebertretende wird bestraft werden). Man wert gar keine Rücksicht nehmen (n&OBO ]"p ^CJ1? pra ]*rn c^s). 17) 25. Elul. (Da Kinder und Jungen) vertreiben chuzpa [Unfug] nach den Selichot, (bevor) daß man tzu beten beginnt) un' laufen arum (auf den Plätzen und Straßen und es zu befürchten steht), daß möchte ein sekana [Gefahr] dadurch kommen, so ist man (zu der nachdrücklichsten Warnung gezwungen), daß kein Kind oder Junge soll (nach den Selichot auf die Straße) gehen, chuzpa zu brauchen. Wert es ein Fremder sein, wert man ihm (ins Gefängnis setzen). Wert eines (Gemeindemitgliedes) Kind sein oder Junge, wert der Vater müsen (Strafe) geben (für ihn für die Armen 2 Rtlr.). Man hat (Wächter) gestellt, die solches beobachten werden. 18) 26. EL (Plätze in der Synagoge, in, der Männerwie in der Frauenabteilung), hat keiner (Mann oder Frau Anrecht) da an, (bis die Gemeinde) wert (die Sitze nach Augenschein) austeilen. (Es verlautet), daß welche (Männer und Frauen) senen (CDUjfr DED PDIS hochmütig) un' senen nit (C£lpft T2D bescheiden) un' nemen sich Steden [Synagogenständer] (nach Gutdünken). Deshalb, um dem Unwesen zu steuern, und besonders) weilend (die hohen Feiertage) gehen, daß soll kein (Streit und Hader) araus kommen, hat (der Gemeindevorstand bestimmt: Der Vorsteher Simson Hena und die Armenräte der Gemeinde), die sollen (bis auf weiteres) die Sitze austeilen (jedem einzelnen nach der ihm gebührenden Ehre), daß soll keiner kein chazaka [= Anrecht] da an die Steden haben. Für Uebertretung 4 Tlr. Strafe. 19) 3. Tj. 493. Es sollen sich fremde Lehrer nach einer alten Bestimmung nicht länger als 3 Jahre in der Gemeinde aufhalten. Doch haben die jetzt Aufzukündigenden Schwierigkeiten im Eintreiben ihrer Forderungen von den Gemeindemitgliedern.