Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 73

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
14 (1911)
Issue
Heft 2
Date
1911-01-01
Page
Seite 73 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2638044-2638094-2638096--1110-2640958
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 73 — Beim Grabgrabeu darf ein für allemal von Vereinsgeldern) nix verzehrt werden. (Nach alter Satzung werden Grabsteine am Rosch Chodesch Adar aufgestellt. Ist es vor Kälte nicht möglich, daß sich alle an diesem Tage daran beteiligen, soll der Rest es am 10- Aden nachholen oder am nächsten Erebh Roschchodesch. Zum Leben, nicht zum Sterben! Der) Knellgabbe (soll jedesmal beim Grabgraben) als auch (beim Schließen des Grabes) sein. (Ist er nicht zu Haus, so (ist verpflichtet,) der vor ihm ist, anzusagen. (Auch die Vorsteher sind verpflichtet,) einer um dem andren hinaus zu gehen, (einer beim Graben, der zweite mit der Büchse. Der) Knellgabbe (muß am Abend vor dem Festtag jedem Vereinsmitglied einzeln das Fasten) ansagen, (und ebenso am Ausgang des Sabbats, bevor die Vorsteher) schreiben, (muß der Knellgabbe jedem ansagen, am Sonntag zu Haus zu bleiben, bis die Vorsteher schreiben und am Sonntag alle) zusammenrufen. (Beim Morgengottesdienst des Erebh RChodesch Adar geben die Vorsteher Wachslichte für alle, Vereinsmitglieder, auch für deren Kinder, und am Abend gibt man wieder Lichte zum Beten auch für die übrigen Beter am Jomkippur katan. Zu gleicher Zeit verteilt der alte Vorsteher die synagogalen Funktionen, am Abend der) Jung(-Vorsteher. Beim Grabsteinsetzen) soll keiner weggehn (oder sich) aheim rufen lassen, bei Strafe xfe t#"p [Kopfstück], sie sollen sich alle beteiligen. Es dürfen auch ohne Erlaubnis der Vorsteher nicht mehr als drei) in der Stub gehn. Er gebe tatsächlich nicht mehr als dreien die Erlaubnis, die mit der Arbeit beschäftigt) können sein. Erebh RChodesch Adar) soll (vor Mincha auf dem Friedhof eine Büchse) stehn, (Geld heineinzuwerfen für die Armen Palästinas, und ebenso bei dem Festmahl am R Chodesch Adar vor dem Essen) muß eine (Büchse) stehn auf dem Tisch. Auch soll der) Knellgabbe (am R Chodesch Adar jeden zum Festmahl) rufen (,auch die Cantoren mit den Sängern, auch am zweiten Tage). Wenn der Knellgabbe einem (einmal) gerufen hat (zum Festmahl oder im Laufe des Jahres), er ihm (nicht weiter verpflichtet ist zu rufen. Auch wenn Se. Ehrw. der Herr Ober- Rabbiner zum Mahle kommt, muß der) Jung-(Vorsteher mit dem) Knellgabbe ihm abholen und (nach dem Mahl) wiederum mit ihm {nach Hause) gehn. (Vor diesem Festmahl soll der Vereins-Rabbiner lernen und danach soll jedes Mitglied dem Vorsteher 6 Batzen, zur Hälfte fürs Spital, zur anderen für profane Bedürfnisse geben. Wer nicht anwesend ist) und bekommt eine Schüssel geschickt, (muß auch 6 Batzen zahlen), und wer keine Schüssel bekommt, braucht nur 3 Batzen fürs Spital zu geben.) Die Schüsseln müssen (durchs) Los mit Zettelcher gezogen werden. Bei jeder Zusammenkunft der Mitglieder hat jeder dem anderen mit aller Liebe und Freundschaft zu begegnen, nicht einer über den anderen oder gegen den anderen zu reden, auch nicht un-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.