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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 72

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
14 (1911)
Issue
Heft 2
Date
1911-01-01
Page
Seite 72 (sequence 24)
Language
German
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— 72 — (Zum Leben und nicht zutn Sterben! Wem der Knellbegabte ansagt, zum Graben eines Grabes zu kommen und er ist nicht zu Beginn der Arbeit zugegen, der zahlt eine Strafe von einem) Batzen» (Kommt er, wenn schon drei Männer ihre Arbeit getan haben, so zahlt er zwei) Batzen. (Kommt er gar nicht, drei) Batzen. (Das Strafgeld gehört dem Spital. Zum Leben, nicht zum Tode! Am Tage muß der Knellgabbe jeden in seinem Hause einladen). Wann [er ihn] aber nit (zu Hause) antrifft, (ist er verpflichtet,) anzugeben, (wer an seine Stelle treten soll und eine halbe Stunde) nachdem an[zu]sagen, auf dem Markt zusammen[zu]kommen, (damit sie gemeinsam gehen, und wenn er einen Stellvertreter schicken will, darf er einen aus dem Verein dazu bestimmen. Zum Leben, nicht zum Tode! Wenn in den drei Wintermonaten, nämlich Kislev, Tebet und Schebhat, da die Tage kurz sind, wenn — Gott behüte! — ein Mann oder eine Frau [oder] ein Großer von Mittag an beerdigt wird* braucht der Verein nicht mitzugehen, oder ist es ein Kind, eine Stunde nach Mittag, und später nicht, für jeden Fall soll der Verein tadellos dastehen vor Gott und vor Israel, und man befrage deshalb einen Sachverständigen und entscheide nach dem Augenschein. Was zu tun möglich ist, tue man, desgleichen am Freitag, alles je nach der Zeit. Die beim Grabschaufeln zugegen sind,) seinen nit (verpflichtet, zur Beerdigung) wiederum hinaus zu gehn (,und die dazu verflichtet sind, und es nicht können, müssen einen Batzen Strafe zahlen. Wer die Erlaubnis beim Vorsteher eingeholt hat, zahlt nur zwei Kreuzer. Mehr als dreien darf er es aber nicht gestatten, am Freitag überhaupt nicht. Erscheint er am Freitag nicht, so zahlt er zwei Batzen, die Hafte dem Spital, die andere für profane Zwecke (^in^). Auch am Freitag soll) der Jung-(Vorsteher mit dem Knellgabbe) hinausgehn zum Grabgraben. (Beim Grabgraben) sollen (jedesmal zwei Männer) bei demjenigen, der (damit beschäftigt) ist, stehen bleiben und nit weichen, bis (zwei andere Männer) ablösen (bei Strafe eines) Batzens. (Beim Grabgraben liegt der Anfang dem Vorsteher ob. Er hat), an wem es halt, ansagen zu lassen. (Deshalb, wenn er zu gehen verhindert ist, muß er dem Knellgabe es sagen, daß ihn jemand vertreten soll. Zum Leben, nicht zum Tode! Nach dem Grabgraben sollen die Vereinsmitglieder vor dem Verlassen des Friedhofes beisammen) bleiben (und sehen,) ob nix am (Grabe) fehlt. Will aber (einer von ihnen) vor sich gehen, (bittet er den Vorsteher um Erlaubnis. Geht er ohne Erlaubnis, muß er 4/4 Gulden Strafe zahlen. Selbst der Vorsteher darf nicht ohne Erlaubnis gehen. Vor dem Fertigstellen des Grabes) soll keiner (von dem Verein) gehn, (damit, wenn man Verzeihung zu erbitten hat, der Verein beisammen sei. Für Uebertretungen zahlt man 1/4: Gulden.

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