Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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- 70 — diensttubenden Vorstand davon benachrichtigen und dieser beruft eine Generalversammlung ein? welche jenen säumigen Vorsteher (Dj"1£) durch Ballotage entfernen kann. 23. Der von der Generalversammlung gewählte Schatzmeister bewahrt das Geld, welches der Kassierer ihm abliefert. Jede, gleichviel ob große oder kleine, Zahlung darf er nur auf Grund eines vom Revisor unterzeichneten Mandates leisten. 24. Der von der Generalversammlung gewählte Revisor hat über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins klar und gewissenhaft Buch zu führen. Von jeder wenn auch noch so unbedeutenden Zahlung muß er zwei der diensttuenden Vorsteher verständigen, und diese im Verein mit einem Mitgliede des ständigen Vorstandes ermächtigen ihn, dem Kassierer Auftrag zur Zahlung zu geben. In dringenden Fällen kann die Unterschrift des einen der beiden diensttuenden Vorsteher entbehrt werden. Am Schluß eines jeden Jahres hat der Revisor über die Einnahmen und Ausgaben im verflossenen Jahre spezielle Rechnung zu legen und zwar im Laufe des Monats Nisan des neuen Jahres vor der durch den diensttuenden Vorsteher einberufenen Generalversammlung. 25. Ein Schreiber soll aufgenommen werden, der die Listen der Mitglieder und bei der Generalversammlung das Protokoll führt, welches er erst der Versammlung vorliest und dann in ein Protokollbuch einträgt, welches alle Geschicke des Vereins seit seiner Gründung verzeichnet. 26. Vom Verein muß ferner ein Techniker bestellt werden,, welchem die Instandhaltung der Baulichkeiten, die dem Verein gehören, obliegt. Bis 60 Lires Modena darf er ohne besondere Erlaubnis verausgaben. Ueber höhere Beträge muß die Generalversammlung beschließen. Er hat auch alle erforderlichen technischen Arbeiten zu beaufsichtigen. 27. Wenn — Gott behüte! — einem Vereinsmitglied ein Unfall 'zustößt, so tritt an seine Stelle sein Sohn, doch muß der Verein durch Ballotage seine Zustimmung geben. Hat er keinen Sohn oder fällt die Ballotage zu dessen Ungunsten aus, dann können die diensttuenden Monatsvorsteher der Generalversammlung jeden Beliebigen vorschlagen, der aber auch erst durch Ballotage genehmigt werden muß. 28. In diesen Statuten ist in der Hauptsache der Inhalt der früheren beibehalten. Nur ist im einzelnen, da dort manche Bestimmungen den Charakter von Gelübden trugen, die Form entsprechend geändert worden. Von jenen Gelübden hat sich der Verein durch die drei Rabbinatsassessoren der Stadt dispensieren lassen.. 29. Die Unterzeichneten übernehmen, durch Ballotage gewählt,, ihr Amt mit der Verpflichtung auf diese Statuten, welche am 3. Kislev 5519 in Kraft treten sollen. Alle drei Jahre soll sie vom Schreiber in der Generalversammlung verlesen und in den Lehrstuben der Talmud Tora angeschlagen werden.