Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2638044-2638094-2638096--1106-2640954- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 69 — ihnen ihn aus der Schule auszuschließen, damit sein Beispiel die anderen nicht anstecke. 19. Unsere Talmud Tora steht jedem offen, der darin Belehrung sucht, sei es dauernd oder vorübergehend, er mag reich oder arm sein, aus unserer oder einer fremden Stadt. Die Lehrer haben jeden freundlich aufzunehmen, vorausgesetzt, daß er sich an dem Gegenstande beteiligt, der gerade vorgetragen wird, und der •Klasse anbequemt, die gerade unterrichtet wird. 20. Den Vätern und Müttern der Kinder, welche die Schule besuchen, oder, falls sie verwaist sind, ihren Anverwandten ist ans Herz zu legen, daß sie die Kinder nicht aus der Schule nehmen, um sie ein Handwerk oder ein Geschäft erlernen zu lassen, bevor sie in der Kenntnis der Gotteslehre und in der Gottesfurcht gefestet sind, damit sie nicht, wie sich das wohl trifft, weder von Religion noch von beruflicher Befähigung etwas besitzen und durch schlechten Umgang zu Tagedieben werden. Deshalb müssen die Eltern bei der Aufnahme jedes Schülers sich verpflichten, ihn nicht vor vollendetem 14. Lebensjahre aus der Schule zu nehmen. Wenn •sie ihn dann in die Lehre geben wollen, haben sie die beiden Schulvorstände davon in Kenntnis zu setzen und diese dispensieren je nach Bedarf den Schüler stundenlang oder gänzlich vom Besuch der Schule. Sollten Eltern hiergegen verstoßen, so sollen die •diensttuenden Vorsteher im Namen unseres Vereins unverzüglich bei der Gemeinde darum einkommen, daß jenen Leuten die wöchentliche Unterstützung entzogen werde. 21. Zur Verfügung der Vorstände steht ein Schuldiener, welcher monatlich aus der Vereinskasse besoldet wird. Er hat tagtäglich in die Schulzimmer der Talmud Tora sowie in das Haus der Lehrerin zu gehen, um sich zu überzeugen, daß die Schüler pünktlich zur Schule kommen. Fehlt ein Kind, so hat er es von Haus zu holen. Versäumt eines seine Schulpflicht oder folgt es ihm nicht, so soll er es dem ständigen Vorstand anzeigen. Einmal die Woche be-. gleitet er mit einem Sack einen der diensttuenden Vorsteher oder einen Stellvertreter, um bei den Ghettobewohnern für die Kinder •das Morgenbrot, im Winter (Kislev, Tebeth und Schebat) einmal im Monat, um Holz zur Heizung zu sammeln (s. oben § 6), auch begleitet er täglich mit dem Unterlehrer die Kinder in das Gotteshaus .zum Psalmenrezitieren (§ 11). 22. Aus der Mitte der Vereinsmitglieder wird ein Kassierer gewählt, welcher die monatlichen oder jährlichen Beträge einzuziehen hat, seien es die festgesetzten Beiträge, welche die Vorsteher jeden Monat einzuzahlen haben, oder die Zinsen aus Vereinsfonds. Gewinne aus Kapitalanlagen, Mietzins oder sonst dgl. Die Beiträge läßt er bis zur Höhe von dreihundert Lires anlaufen. Die übrigen Einkünfte übermittelt er dem Schatzmeister (s. § 23) gegen eine Quittung, die er dem Bevisor (s. § 24) übergibt. Er hat darauf zu achten, daß keiner der Vorsteher die fälligen Beiträge später -als nach acht Monaten abführt. In solchem Falle muß er den