Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 68 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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— 68 — wendig nach Rascliis Kommentar und den Midraschirn zu erklären^ je nach der Fassungskraft der Schüler. Auch sollen sie mit ihnen die Gebote durchnehmen, bis sie sie auswendig wissen, und ihnen biblische Geschichte frei und leicht faßlich nach den Büchern der Propheten erzählen. Im übrigen haben sie die Lehrer zu vertreten,, wenn diese durch eine Reise oder aus sonst einem Grunde an der Erteilung des Unterrichtes verhindert sind. 14. Der Unterricht beginnt vormittags im Sommer etwa einehalbe Stunde nach dem Schluß des Gottesdienstes und dauert bis Mittag und wird etwa ll/2 Stunden nach Mittag wieder aufgenommen) bis 23 Uhr, d. i. die Zeit des Gebetes für die großen Knaben.. Die kleineren schließen um 22 Uhr, um noch nach dem Gotteshausgehen und dort bis zum Vespergebet Psalmen repitieren zu können (s. § 11). Im Winter, d. h. von R. Chodesch Cheschwan bis R. Chodesch Nisan unterrichtet man von etwa Stunde nacK dem Gottesdienst bis Mittag und dann wieder von etwa einer Stunde nach Tisch bis 23 Uhr die Größeren, bis 22 Uhr die Kleinen. Sogleich nach dem Minchagottesdienst kehrt man zum Unterricht; zurück, die Kleinen bis 2, die Großen bis 3 Uhr des Abends. 15. Am Schabbat Schuba und Schabbat ha-gadol sowie an allen den Tagen, an denen aus irgendeinem Anlaß in einer unserer Synagogen gepredigt wird, sollen unter Führung des Unterlehrers und des Vereinsdieners die kleineren Schüler in der betreifenden Synagoge zwei Stunden vor Beginn der Predigt bis zur Predigt Psalmen rezitieren. 16. Die Lehrer und die Lehrerin stellen den ständigen Vorstehern eine Quittung oder ein Rissimoto für alle Bücher aus, welche: sie von dem Verein empfangen, und die Vorsteher legen diese Quittungen dem Revisor (s. § 21) vor und dieser trägt sie in sein Hauptbuch ein. Jahr für Jahr fordern alsdann die Vorsteher von den Lehrern Bescheinigungen über die gut erhaltenen sowie die beschädigten Exemplare der Bücher ein und übergeben sie dem Revisor (put^n nx*nn). 17. Um den Lerneifer der größeren Knaben anzuspornen und ihre Lust am Studium zu steigern, ist festgesetzt worden, daß drei der ältesten und tüchtigsten Knaben, welche von den diensthabenden sowie den ständigen Vorstehern vorgeschlagen werden, eine Prämie von monatlich je einem Dukaten, d. i. acht Lires, erhalten sollen,, und zwar von den Zinsen des Kapitales, welches laut Beschluß der Generalversammlungen vom 29. Schebat 5512 und vom 18. Nisan 5513 aus eigens zu solch heiligem Zweck gewidmeten Spenden gesammelt wird. Die Empfänger der Prämie müssen aber mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen sie bis zum vollendeten 24. Jahre genießen. 18. Sollte unter den Schülern unserer Anstalt einer sich schlecht, führen, so ist es die Pflicht der ständigen Vorsteher, ihn dreimal zur Besserang zu ermahnen. Folgt er nicht, so haben sie die diensttuenden Vorsteher zu verständigen und in Gemeinschaft mit