Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 14 (1911)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 66 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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— 66 - & 8. Die diensttuenden Pfleger haben jederzeit das Recht, wenn sie irgendeine Neuerung im Interesse des Vereins für geboten erachten, darüber die General Versammlung (Ballotaggione) anzurufen, ohne daß irgendeinem anderen Pfleger dagegen ein Veto zusteht, während dies andererseits keinem Pfleger ohne die Einwilligung der diensttuenden Kollegen gestattet ist. Sie haben auch das Vorrecht für den Fall, daß ein neuer Pfleger bestellt werden soll, einen Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen. Wird dieser abgelehnt und sie haben keinen anderen zu nominieren, so kann einer aus der Versammlung ihnen einen Kandidaten empfehlen und sie können nach Belieben ihn nominieren Nur durch sie und durch keinen anderen Pfleger kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. 9. In der Talmud Tora-Schule seien nie weniger als zwei Lehrer und eine Lehrerin tätig, welche beständig allen, die sich dazu melden, Unterricht zu erteilen haben. Außerdem werden aus der Mitte der Schüler je nach Bedarf und Wunsch der Vereinsmitglieder zwei oder drei Hilfslehrkräfte gewählt. Nach Bedürfnis kann auch zu diesem Dienst noch ein Schüler herangezogen werden. Für die Lehrer gilt folgende Ordnung: Die Lehrerin hat die ganz kleinen Kinder von drei Jahren aufwärts im Buchstabieren, hebräischen Alphabet und im Hebräischlesen zu unterrichten, bis sie richtig lesen können und die Akzente möglichst gut verstehen. Der erste Lehrer unterrichtet die Schüler, die von derLehrerin zu ihm kommen, im Toraübersetzen, er nimmt mit ihnen den Wochenabschnitt mit Easchis Kommentar, ferner „En Jisrael" und „Schulchan aruch" durch und bringt ihnen die Gebete und Segenssprüche so bei, daß sie darin ganz firm sind. Der zweite Lehrer unterweist die Schüler, die von dem ersten zu ihm aufsteigen, in den übrigen Teilen der Bibel, ferner in der Mischnah mit dem Kommentar des R. Bertinoro, in Gemara und Dezisoren und allen möglichen anderen jüdisch-theologischen Disziplinen. Den Lehrern wie den Hilfslehrern ist einzuschärfen, daß sie unter keiner Bedingung in den für diese Fächer (s. § 14) festgesetzten Stunden irgendeinen anderen Gegenstand unterrichten, um in dem heiligen Werk, mit dem sie betraut sind, nicht das Geringste zu versäumen. Sie sollen auch, gleichviel mit welchem Auftrage, niemals einen Schüler, einen kleinen oder einen großen, aus der Stunde schicken. Ebenso sind die Schüler zu ermahnen, daß sie ja nicht im Unterricht sich stören lassen, selbst wenn es im Dienste ihrer Lehrer wäre. Das Gleiche ist den Eltern einzuschärfen. 10. Die Lehrerin unterrichtet die kleinen Kinder von drei Jahren an, die zu ihr in ihre Wohnung zum Unterricht kommen, mit Genehmigung der diensttuenden Pfleger. Ihre Unterrichtsgegenstände sind: das Lesen der Buchstaben des hebräischen Alphabetes, das Lesen der Wörter, bis die Schüler imstande sind, jeden beliebigen Schriftvers mit den Akzenten richtig zu lesen.