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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 64

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
14 (1911)
Issue
Heft 2
Date
1911-01-01
Page
Seite 64 (sequence 16)
Language
German
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— 64 — Nachfolger im Amte in ihre Obliegenheiten einzuführen. Auch seine Wahl geschieht durch Ballotage. Wenn von den dreien einer an der Führung der Geschäfte dringend verhindert ist, so können die beiden anderen ohne ihn amtieren. 3. Diese drei haben u. a. für die Beleuchtung an den Winterabenden zu sorgen, ferner für das Morgenbrot der Kinder, wenn das, wie üblich, an jedem ersten Tag [Sonntag] Haus für Haus gesammelte Brot nicht hinreicht. Sie haben aus der Vereinskasse Heizmaterial zu kaufen, wenn das, wie in unserem Verein üblich dreimal bei den Haushaltungen gesammelte zu knapp sein sollte, und bis zu einem jährlichen Betrage von zwei Zechinen Bänke für die Schüler anzuschaffen und für Instandhaltung der Bänke zu sorgen. Sie sollen darauf halten, daß, sobald außer dem zur Deckung der laufenden Ausgaben nötigen Geld das Vereinsvermögen eine Summe von 1000 Lires aufweist, die Mitglieder davon verständigt werden, damit man, um den Betrag zu erhöhen, das Geld in einem Geschäft oder ähnlich anlege. Bis zu 60 Lires jährlich dürfen sie Stipendien an Schüler verteilen, die sonst keine Unterstützung seitens des Vereins genießen. 4. Mindestens jede Woche einmal müssen die Vorsteher die Schule visitieren, um sich von dem rechten Verhalten sowohl der Lehrer wie der Schüler zu überzeugen und nach dem etwa Erforderlichen sehen. Insbesondere sollen sie auf die drei Knaben achten, welche monatlich die Prämie von je einem Dukaten erhalten. Diese Prämie wird aus den Zinsen der 6800 Lires bestritten, welche als Kapital für diesen heiligen Zweck festgelegt sind, wie, laut Protokollbuch unseres Vereins, in der Versammlung vom 29. Schebat 5512 [1752] beschlossen worden ist (s. unt. § 15). Die Vorsteher sollen sich überzeugen, ob die prämiierten Schüler die (s. § 15) übernommenen Verpflichtungen innehalten. Es müssen auch die Hilfslehrer kontrolliert werden, welche gegen ein bestimmtes Gehalt dem einen Lehrer zur Seite stehen, um die Schüler der zweiten Klasse täglich nachmittags (s. § 12) zu unterrichten. Findet der Vereinsvorstand, daß einer der Schüler nicht seine Pflicht tut, so hat er dies den Pflegern, an denen gerade in dem Monat der Turnus ist (s. unt. § 6), anzuzeigen und mit deren Genehmigung ihm seine Bezüge zu entziehen und sie einem würdigeren Schüler zuzuwenden. Jeden Schüler dürfen sie zu jeder beliebigen Zeit prüfen. Sobald die Zinsen aus dem genannten Kapital der 6800 Lires die Höhe von 500 Lires erreichen, werden sie, laut Protokollbuch, mit Genehmigung der übrigen Vereinsmitglieder, zu einem [fondo inalienabile] unantastbaren Fonds geschlagen. 5. Ferner liegt es dem Vorstand ob, auf diejenigen Schüler ihr Augenmerk zu richten, welche im Studium der Halacha sich besonders auszeichnen und die übrigen überflügeln, so daß ihnen der Unterricht im Rahmen der Schule nicht genügt. Für diese Schüler suche der Vorstand einen Lehrer unter den gelehrten Mitgliedern unseres Vereins oder, wenn er keinen geeigneten unter

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