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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1911-01-01 · Heft 2 · p. Seite 63

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
14 (1911)
Issue
Heft 2
Date
1911-01-01
Page
Seite 63 (sequence 15)
Language
German
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— 63 — stehenden körperlichen Schmerzes. Der Gott, dem du ja auch willig dein Leben opfern würdest, der dich errettet aus dem Feuer, von der Hungersnot und der Macht der Fürsten, ihm wirst du freudig auch dieses Opfer bringen. Daher gilt der Name — aus den Anfangsbuchstaben von D^D Beschneidung, Könige, 3$n Hungersnot, Feuer, — als der Name des guten Genius Abrahams1). Kleine Beiträge zur jüdischen Kulturgeschichte. Von Dr. II. Cwruinvalcl. Die Statuten des Talmud Tora-Vereins in Modena um 1750. Nach Ms. hebr. 587 der Gesellscb. f. jüd. Volkskunde. Vgl. diese Mitteilungen Heft 17. (Der Verein, so erfahren wir aus einer umständlichen Einleitung, ist am RCh Ab 5357 gegründet, seine Statuten i. J. 5439 revidiert worden. In der Generalversammlung vom 3. Ab 5518 wurde eine erneute Revision beschlossen und von den Unterzeichneten bis zum 3. Kislev 5519 erledigt.) Dies sind die Gesetze und Gepflogenheiten des Talmud Tora-Vereins der hgn. Gemeinde Modena, welche die unten Genannten im Auftrage aller Vereinsmitglieder aufgesetzt haben. 1. In dem Gebäude der T. T. braucht man mindestens zwei Zimmer, um darin für ein allgemeines Beth hamidrasch (Lehrhaus) Raum zu haben und zugleich für die Wohnung zweier Lehrer, welche beständig darin wohnen sollen. Diese Lehrer haben jedermann im Hebräischwie im Italienischschreiben vollständig unentgeltlich zu unterrichten ausser den kleinen Kindern auf der ersten Lehrstufe, welche zu einer Lehrerin ins Haus gehen (s. unt. § 9). Die beiden Lehrer sollen so gestellt sein, daß sie ohne jeden Nebenerwerb sich erhalten und ganz und gar dem Lehrberuf widmen können. Ihr Gehalt wird vom Verein je nach den Zeitumständen und den Leistungen festgesetzt und monatlich ausbezahlt. „Jeder", auch aus anderea Städten, „der hungert, komme und esse" [d. h. auch auswärtige Kinder dürfen den Unterricht genießen]. 2. Aus den Mitgliedern werden durch Ballotage drei Deputierte gewählt, welche die im § 3 bezeichneten Aemter drei Jahre hindurch, vom Monat Nisan an gezählt, zu bekleiden haben, bis andere an ihrer Statt gewählt sind. Nur einer von diesen dreien bleibt auf seinem Posten noch weitere drei Jahre, um die beiden x) Bech. z. St.

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