Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
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— 88 machen, wie viel derselbige [Bursche] soll [zur Steuer] geben, und wenn man ihm will ein [Bestimmtes] machen, [in der Zwischenzeit der Taxation], sollen ihm 3 [G. M.] machen wie viel €r soll geben. [Von diesen dreien muß ein G. V. dabei sein]. 205. [Es ist eine Gerichtsentscheidung vorgefunden worden mit den Unterschriften des R. Salomo Jörn Tob, des R. Hirsch Priwus und des R, Abr. ben Moses Frenk vom 9. Nissan (?) 483, (1723) und hier ist die wörtliche Abschrift: Heute hat vor uns dem G. V. von Kuttenplan eine Verhandlung stattgefunden. Es war von der ganzen Gemeinde zum Beschlüsse erhoben worden, daß ein Compagnongeschäft zwischen einen G. M. unseres Ortes mit dem eines andern nicht existieren darf,1) da dadurch die Abführung der Staatssteuern behindert werden. Wir haben uns darauf an die Gem. mit der Frage gewendet, ob sie überhaupt das Recht besitze solche Verordnungen zu treffen, da wir aber nun zur Antwort erhalten haben, daß diese Verordnung nur zum Wohle der Gemeinde erlassen worden sei, so können wir uns nicht ermächtigen jene Verordnung für ungiltig zu erklären. Da jedoch solche Geschätte bis nunzu gestattet waren und viele Waare sich in Compagnonshänden befinden, so haben wir uns entschieden, daß jene Verordnung erst vom Monat Tischri 484, (1724) platzgreifen könne, damit die Inhaber zu keinerlei Schaden kämen. Nebstbei erklären wir aber, daß es der Gemeinde in keiner Weise zusteht Leihgeschäfte, wenn sie reel sind zu untersagen. Auch erklären wir, daß die Gemeinde gar kein Recht besitzt Strafgelder von solchen zu erheben, welche bis nun im Compagnongeschäft waren, sollte sie solche Gelder bereits erhalten haben, so muß sie dieselben voll und ganz zurückerstatten]. Das Geld was sie dem R. Mordechaj im Betrage vom 10 Gulden wegen seines Geschäftes mit seinem [Schwiegervater] Josef aus Heid auferlegt haben, müssen sie sofort zurückerstatten. Dem Inhalte nach bleibt diese Verordnung auch fernerhin bestehen. Heute Donnerstag den 9, Nissan (?) 483.2) (1623). 206. [Im alten Pinkas, die Verordnung von Dienstag 4, Adar 467, (1707); die ganze Gemeinde ist unterfertigt. Es versammelte sich hier die ganze Gemeinde Kuttenplan und faßte den Beschluß,3) daß wenn es sieh treffen sollte], daß sich wollten ziehen hieher fremde Leit, [oder nur einer], seinen mir [verpflichtet] bei *) piö an w bnp nb)55 cm bxx mx rMom nrrtyp (sie!) *nna -in« r-K watopa JTijrapa merw nwyb w rra fyn p*w paa sin ♦. ♦ «h nn* wo ik nSnpo kw. *) Der Monat ist nicht ersichtlich, im Ms. heißt es: liflKD XW bafo bs p'th rftn frawi •»» wmä] i-atÄ jwa /n dt» [anaian] an. 3) wpa äöjßj nx iwpnn rar» pi*?s [toip wnbnp ay *pKfina bbz mam mnn piw dw w by «n^ai wia mty l^api pasi pthi * ♦ ♦ yopn ix xw «son oasa*