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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 87

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 87 (sequence 111)
Language
German
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Standes] zu gleichen, sollen sie über den geben [noch eine Kleinigkeit ungefähr die Hälfte des obigen Betrages] und diesem mögen sie nehmen als [Beisteuer zum Friedhofsbau, damit endlich darin auch die Streitigkeiten ein Ende haben], 201. [Es ist ein Zettel gefunden worden mit der Unterschrift des Sängers R. Josef datiert 15. Siwan 516. (1750) Am heutigen Tage ist folgendes von der ganzen Gemeinde zum Beschlüsse erhoben worden]. Wann es sich sollte treffen, als ein [G. M.] sollt einen [Hauslehrer mit Frau und Kindern, oder einen Diener mit Frau< und Kindern haben und sollt ein Todesfall unter diesen] geschehen,, so ist das betreffende [G. M. verpflichtet so] zu zahlen, wie ein [wirkliches G. M.] zahlen tut. Sollte aber ein [G. M. einen Schwiegersohn], den er mit [Frau und Kindern] Kost gibt, [bei sich haben] und sollt ein [Todesfall eintreten], so muß also [das betreffende G. M.] für den Todten [doppelt] bezahlen als ein anderes [G. M.] pag. 25 a. 202. [Auf einem Zettel gefunden mit der Unterschrift des Rabbiners Hersch s. A. und der des Vorgängers Abraham PollinJ datiert [Halbfeiertage Pesach 497 (1737). Am heutige Tage ist von einer Vollversammlung zur Bestimmung erhoben worden, daß weder Mann noch Frau, weder Klein noch Groß, weder] in Kuttenplan noch in Plan Karten spielen dürfen, außer an solchen Tagen an denkein »Tachnun« gesagt wird, oder wenn einer sich hat zur [Ader lassen]. Letzterer darf am Tage des [Aderlasses noch zwei andere zum Kartenspiel heranziehen und auch am darauffolgenden Tage. Sollte einer sich dieser Verord. hier oder in Plan widersetzen, so wird im Bethause öffentlich über ihn ein »Issur« ausgesprochen, d. h. daß er im Bethause zu keiner Ceremonie zugelassen werden darf]. Sollt aber einer während der Gebetzeit beim Kartenspiel angetroffen werden, [so daß er dadurch das Beten versäumt, so muß er zur Strafe] einen Liter [Oel zahlen. Dies der Beschluß der ganzen Gemeinde]. 203. [Am Sonntag 2. Tag der Halbfeiertage Pesach des Jahres 458 (1698) ist es von der ganzen Gemeinde zum Beschlüsse erhoben worden], daß eine [Frau oder ein Mädchen] beim Alleingehen nach Plan oder in ein anderes Dorf betroffen werden solllte, dann [haben der Mann oder der Vater als Strafe einen haben Liter Oel zu zahlen]. 204. [Folgende Verordnung wurde von unserem seligen Rabbiner Abr. Broda im Jahre 450 (1690) am Dienstag 26. Adar erlassen und hier ist die Abschrift Wort für Wort.] Da manche [G. M. Knaben besitzen, die selbständig Geschäfte treiben] und mehrere [der Gemeinde] wollen haben, daß sie sollen [zu den Gem. Abgaben beisteuern], habe ich erkannt daß itlicher [G. M. da zur Steuer] zwei Zalmer gibt, hat Macht ein [Burschen] zu haben und derselbige [Bursch] derf niks zugeben, sei erdessen [Sohn oder Diener]. Sollte aber einer mehr als einen [Burschen]; haben, sollen ihm die [Taxatoren unter Eid etwas Bestimmtes!

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