Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 110)
- Language
- German
- Belongs to
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— 86 — sie aber [15 Jahre alt] werden, so heißen sie mintig.1) Selbst wann sie keinerlei Handel treiben haben sie nach der von der Gemeinde Steuarbemessung alljährlich zu zahlen. Sollten sie aber schon vor ihrem 15. Lebensjahre selbständig Handel treiben, haben sie auch die vorgeschriebene Summe zu bezahlen. Was aber oben gesagt ward, daß solche Waisen die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und auch keinen Handel treiben alljährlich 1 Gulden 20 Kr. zahlen müssen, das sind gemeint [Waisen, die vermögend sind, das heißt, wenn sie über 50 Gulden besitzen, sonst brauchen sie nur die Hälfte d. h. 40 Zalmer als Steuerbeitrag jährlich erlegen. Es sei hier nochmals betont das Waisen welche älter als 15 Jahre sind selbst wenn sie keinerlei Handel treiben, dennoch verpflichtet sind eine ihnen von der Gemeinde auferlegte Steuer jährlich zu bestreiten, pag. 24b« Es bezieht sich aber das hier gesagte bloß auf Waisen männlichen Geschlechtes, Mädchen aber haben die Steuer bis zu ihrer Verheiratung zu zahlen und zwar vermögende 1 Gulden 20 Zalmer nicht vermögende 40 Zalmer, dazu kommt noch das irgendwelcher Landbesitz nicht zum Vermögen mitgezählt wird. Der Gem. bleibt das Recht gewahrt einem sich etwa Widersetzenden mit einer seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Geldstrafe zu belegen]. 199. [Es ist ein Schriftstück ohne Unterschrift gefunden worden] datiert vom 29. Ijjar I, 499, (1739) [hier die wörtliche Abschrift], Nachdem daß [nach dem Tode des R. Chaim Sohn des R. Ber Segall eines G. M.; und da auch seine Frau innerhalb von 30 Tagen starb, von seinem Nachlasse, sowohl die Staatssteuern als auch die Gemeindeabgaben bis zur neuen Steuereinsetzung auf diese Weise] weggenommen worden ist, daß die anderen [G. M. nur die Hälfte zahlen mußten, so ist es zum Beschlüsse erhoben worden, daß es auch fernerhin bei wohlhabenden Todten der Fall sein soll] und so soll es auch weiter gehalten werden.2) 200. [Folgende Verordnung war erlassen von Rabb. s. A. Abraham Broda am Dienstag 26. Adar 450, (1690) und hier die wörtliche Abschrift: In Punkto der alten Verordnung, daß wenn ein Toter] war haben sie geben [Friedhofgeld bis zu 13 Jahren Vj Gulden und von 13 Jahren an 1 Gulden ohne Unterschied des *) mündig. a) Da der § mir nicht deutlich genug scheint, gebe ich ihn hier z. T. im Original wieder: b'M b"lü "IJD Yim 0"n "1 bw 12J?n nn*t ttl initD *pa d*dd jwjü bs watyo NW« dv mb T>n mn* nnw Da *]* ,wr\bnp itpin vnv no nbTipn nrw iwb ,wrbnp ne «nn d*dd 19 iaym d'pö irvp pnan }oi:a pjni n^n itwn »xn riwro by wrn ^disd ^b vbv ywv nw wrfonp nna -hjp vn dksip nrm m»DTO p bnp b*x dddvt 7ww iChty aip1» -pi njni \vbru ktk m ^kt rurtm [kdö nvw na ^Mpn njma*