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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 85

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 85 (sequence 109)
Language
German
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— 85 — es sich [wie oben] ereignen sollte, daß ein [G. M. selbst oder mit Frau und Kind nach ausserhalb] ziehen sollte und das [Gemeinderecht] behalten will, daß Kahal denjenigen ausser den [obigen 3 Gulden] extra für andere [Ausgaben] ein Pauschal jährlich beizutragen, nach [Gutdünken] machen können und derfen, [speziell] aber wann derselbige sich zu verbessern [nach ausserhalb] ziehen sollte, da [obige 3 Gulden auch so nur für solchen] vermeint gewesen, wann einer [aus Not] wegziehen muß. 195. Wenn einer [nach ausserhalb zieht], oder, so er schon längst nicht mehr bei uns wohnt und in [unsere Gemeinde wie oben 192 und 194] zahlen sollte und möchte [innerhalb drei aufeinander folgender Jahre] sein Gebühr nicht abführen, so ist denjenigen [ihr Gemeinderecht hier] verfallen. pag. 24 a. 196. [Am Sonntag den 4 des Halbfeiertages Pesach des Jahres 483 (1723) ist es in unserer Gemeinde zum Beschlüsse erhoben worden, daß jedes unserer G. M.] drei Kinder [hier] verschreiben kann und jedem [G. M.], wie es [früher] gewesen, auch [weiter] gestattet wird. 197. «niöi *6i rpni Wenn ein [Todesfall bei einem G. M.] geschieht, so bleibt [der Witwe das Gemeinderecht. Während ihres [ganzen Witwenstandes] gibt sie zu allen [Gemeindelasten blos die Hälfte eines Familienoberhauptes laut Verord. 199] auch wann sie sich ein andern [Mann] nimmt, nicht allein daß ihr [zweiter Mann das Gemeinderecht gleich dem ersten] wiederum bekommt, sondern auch [3 Kinder in das Gemeinderecht] verschreiben kann und diejenigen es auch genießen können, wenngleich auch drei Kinder von [ihrem ersten Mann das Gemeinderecht] schon haben. 198. [Auf einen Zettel gefunden, mit der Unterschrift des Rabbiners s. A. Henich auch mit der Unterschrift des Sängers Mosche] datiert 12. Ab 480 (1720) und [hier die wörtliche Abschrift: Am Freitag 12. Ab 480 wurde hier eine Versammlung abgehalten und zum einstimmigen ewig unlöslichen Beschlüsse erhoben, daß in Bezug auf die Waisen]1) was [momentan in unserer Gemeinde] seien und [behüte Gott, Waisen] möchten werden, soll man sich mit [ihnen] so verhalten. [Ein oder eine Waise] die das Gemeinderecht nicht [aufgeben] wollen, [haben einen gewissen Beitrag der Gemeinde beizusteuern, gleichviel ob die Waise innerhalb oder außerhalb] sein mögen. [Sie haben nämlich alljährlich bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres immer zu Jahresschluß 1 Gulden 20 Zalmer zu erlegen], wenn l) nurnnii oa bap$i *p:yn tid ^dh t ntrnni imt hvyx by kxd: ^«n irr» Spanns maä ma p"üb £"n zn:z rr« »TttKl S"t nva fvrt bv t* bsbin p'tb D"r» cn:D r-> imp nnt? ^vz pi^s poip ns *«^P »top D>* na n»pb) waf? p-Bio pin wpa, cnnna cynt hy\ ämty itapi nna ncsonz &wb inn wvn .nbyb) pi w [ö yttö1? xbi xznb cnronon dwik . ♦ . D^Din'1 ncHD xwb xb w b^i

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