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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 84

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 84 (sequence 108)
Language
German
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— 84 — 187. Stollen Gigl1) muß jährlich für das [Bethaus] gezahlt werden, daß er Platz dazu gegeben hat, gegen Quittung einen Oulden 12 Zalmer sage 1 fl. 12 kr. 188. Adel2) Wirt muß [jährlich] gezahlt werden für Kahals Platz [hinter den Häusern]8) gegen Quittung 55V2 Zalmer. 189. Alle [obigen] Ausgaben werden nicht ausgehoben vom Kahal, sondern wird [aus der Gemeindekasse] vom Kassierer abgeführt. 190. [Auf einem mit der Handschrift des Rabbiners Jehuda gefundenen Zettel. Drei Jahre nach der Hochzeit] soll kein [Q. M. eine Stimme] haben daß er [innerhalb dieser drei Jahre] sehen soll und wissen muß wie sich bei Kahal zu verhalten ist.4) 191. [Auf einem mit der Handschrift des Rabbiners Hersch gefundenen] Zettel datiert 10. Siwan 504, (1744). Wann ein G- M. [heiraten] sollte [4 Wochen vor Ijjar oder Marcheschwan], hat er nicht nur den [Angestellten nach seiner Steuerbemessung für das vergangene Halbjahr] zu zahlen, sondern auch alle Zettlen das herumgehen wird, alles nach [seiner Steuerbemessung] auch mit ausgeschlagen und muß derselbe alles zahlen. pag. 23 b. 192. Wann ein hiesiges Kind mit eine Fremde oder ein Fremder mit ein hiesiges Kind [heiraten] möchte und [das Gemeinderecht]5) behalten will, so muß demjenigen von Kahal [vier Wochen nach der Hochzeit die Steuerbemessung gemacht werden.] 193. [Auf einem mit der Handschrift des Rabbiners Jahuda s. A. gefundenen] Zettel datiert 6. Ab 492 (1732). [Auf einer hier in Kuttenplan stattgehabten Versammlung wurde zum Beschlüsse erhoben, wenn der Fall eintreten sollte, daß ein O. M. mit Frau und Kind oder selbst nach ausserhalb] ziehen würde und sein [Gemeinderecht] erhalten will, [so hat er alljährlich der Gem. einen Betrag von 3 Gulden rheinisch zu erlegen, zieht aber ein G. M. gleich nach seiner Hochzeit weg, so steht der Gemeinde das Recht zu ihm doch für das erste Jahr einen gewissen Steuerbetrag vorzuschreiben, nicht aber aber in gleichem Betrage wie einem wirklichen G. M. In weiteren Jahren aber bloß 3 Gulden; dessen Frau darf aber keinen Handel treiben widrigenfalls ihr besonders von der Gemeinde eine gewisse Steuer auferlegt werden kann. So soll es von nun ab bleiben] 6) 194. Weilen aber jetzt Kahal [aufs Bethaus noch 1800 Gulden schuldet, ist es zum Besclusse erhoben worden, daß], wenn 1) Der Besitzer hieß Georg Stoll. Die Familie lebt noch jetzt in Kuttenplan. 2) Adam. s) Derselbe Platz auf den noch beute die Synagoge steht. ') v;e> by rw bv ,tdd d:i. 6) rhmn flptn. 6) Di-D nb nwyb bnpn Tn rw-sn d-id nra .T^n inr.i «\i 2*o D^iy iy dwö rTiT -pi cip1» *pi nby d-id

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