Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 106)
- Language
- German
- Belongs to
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— 82 — Rabbiner hat] bei den [Taxatoren] zu sitzen, bis sie die [Liste] •verfertigt haben, auch [der Vorsänger und der S. D.] müssen eben bei ihnen bleiben. [Die Taxatoren] haben zu genießen je -30 Zalmer, [der Rabbiner, Vorsänger und S. D. je] 15 Zalmer. pag. 22 a. 171. Wann [die Taxation] fertig ist, wird [sie vom Rabbiner und den Taxatoren versiegelt] und bleibt so bis die [O. V. der A. V. und der] Kassierer gewählt sind, [d. h.] wann einige zu verneuern sind und bis alles bei Kahal ausgemacht ist daß niks Mehreres anhängens bleibt, nachher wird die [Taxation] ausgesagt und von einem der [Gemeinde-Vertrauensmänner in Pinkas] sub Nro .. eingeschrieben. 172. [Die Taxatoren] haben [alljährlich auf nicht mehr und nicht weniger als auf 6 Gulden] zu machen und [alljährlich] steht es Kahat frei die [Steuer nach Gewissen] machen zu lassen, •oder [durch Abnahme eines Schwures, ebenso] wann [die Steuer] höcher oder niedriger als 6 [Gulden] herausfallet, ob die [Taxatoren] pro rata oder per calcular es repartiren sollen hat es Kahal [jedes Mal] frei wie sie es den [Taxatoren] zu machen geben. 173. [Da es] bis nun Minhag war, wann ein [G. M.] ein Kind ausgeben hat, so hat man denjenigen bei der [Taxation] ein [Erleichterung von der Steuer], so er höcher gehabt hat müssen geben. [Von nun ab ist er nicht mehr der Fall], sondern i[die Taxatoren haben ihm nach Gewissen und Gutdünken die Steuer] zu machen. [Letztere Verord. stammt vom 2. Adar .531]. (1771.) 174 [Selbst der Ärmste unserer Gemeinde] muß [zur Steuer von 6 Gulden] wenigstens ein Zalmer geben, dagegen hat selbter [bei Versammlungen] keine [Stimme] abzugeben, viel weniger, daß derselbe ein [Taxator] derf sein. 175. [Von Familienvätern, arm oder reich], muß jeder in gleichen geben und jeder [von ihnen wird für die Gemeindeabgaben] angelegt. 176. Alle [Abgaben], die weiter bemeld sein, werden [nach Familien-Oberhäuptern und nach der Steuerbemessung erhoben]. Obzwar laut [Verord. unseres selig. Rabbiners Abr. Broda vom 26. Adar 450 (1690)] lautet: [Alle Gemeindelasten] soll man ein :[Drittel von den Familienoberhäuptern und zwei Drittel nach dem Steuerausmas] herausheben, jedoch werden reportiert nämlich: 177. [Der Almosen Zettel] wird [jedesmal] gemacht auf [24 Gulden und wird gemacht [y4 nach Oberhäuptern 6 Gulden und */* nach dem Steuerausmas 18 Gulden pag. 22 b. z. B. fes wären 30 G. M.] kommt auf jedes nach Familienhäuptern 12 Zalmer und [nach dem Steuerausmas bleiben dann 18 Gulden]. 178. Pleten [für Zugereiste, sei es für Samstage oder für Wochentage], werden geschrieben 24 Schock, da aber kommt V4 auf die [Familienhäupter] 8 Schock % nach dem [Steuer-