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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 80

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 80 (sequence 104)
Language
German
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— 80 — die meisten G. M.] dort seinen, [muß der A. V. die Abwesenden] auf einen Zettel schreiben und gibt es dem [S. D.] einzukassieren, pag. 21a. Zu Ende sind die Verordnungen fürs Betr\ü&r\ r\*22 nunn ycbvn haus vom ganzen Jahr für die Gemeinde ruö -b mvb nwn n:o ns1) rovn bbznnb wn* D#m Der Herr segne uns, daß wir darin mit naiM Andacht beten, pn« *a©S un^sn nby-wi Daß unser Gebet vor dem Herrn aller Seenottun bi len aufsteige. nnvnb oipön irw n:n nyi Bis nun hat uns der Herr geholfen es zu ernonii n?3 minf?i bauen und darin unseren Trost zu sehen, t So weiche seine Gnade auch ferner nicht von HDn td» *b -p uns, daß wir in Ruhe und Frieden wohnen nauw »j*ra dörfen wuk w* iwinn »vk& Und die Schulden bezahlen, die wir für nr» D>2"n den Bau noch schulden, •rwpjvi Tttb life woddpf j:A Deshalb haben wir uns alle für folgende Verordnungen2) entschlossen. 161. [Wer an Sabbaten, Fest-und Feiertagen zur Tora gerufen wird, selbst einer von den Bediensteten, mit Ausnahme des Rabbiners, ebenso Unverheiratete und Zugereiste, müssen für den Synag. Bau spenden, mindestens 3 Zalmer.] 162. mn &bw 3itDi3) [deswegen hat der S. D. an jedem Freitag zu den Einzelnen zu gehen und die Spenden] einzukassieren [und sie dann dem Verwalter des Synag. Baues zu übergeben.] 163. [Der Vorsänger ist verpflichtet allen Zugereisten die aufgerufen werden] zu sagen, daß es in unserer Gemeinde eingeführt ist für den [Syn. Bau zu spenden und der S. D.] muß gleich am [drauffolgenden Sonntag zu ihm gehen und die Spende] einkassieren. 164. Wann einer ein [Mitglied unserer Gemeinde wird, sei es, daß er aus unserer Mitte ist, sei es] daß er ein Fremder wäre und [verlobt] sich in unsere Gemeinde, ist er [verpflichtet für den Syn. Bau] zu geben, [was ihm von der Gemeinde auferlegt wird]; wann aber [dieses neue G. M. sehr viel spendet, wie es seinen Vermögensverhältnissen entspricht], so kann Kahal [diese Spende] davor gelten lassen. 165. [Der Syn. Verwalter hat an jedem Samstag und Festtag abend alle die zur Thora gerufen waren] aufzuschreiben [und zwar hat er jedem Gt M. eine Pagina] im Pinkas zu geben [und jeden Abschnitt, da er aufgerufen] ward, zu bemeiden, [wer nicht Bestimmtes spendet,] wird ihm 3 Zalmer eingeschrieben [wer mehr gespendet hat] muß eben bemeldet worden. Extra 1) Bekannte Anspielung auf Nr. XXIII, v. 10. 2) Die folgenden 8 Verordnungen sind die jüngsten im ganzen Pinkas und beziehen sich auf die Schuldentilgung zur Beschaffung der Materialien für den Syn. Neubau, der seiner Vollendung im Jahre 1775 entgegen ging. 8) Traktat Nedarim, Anf.

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