Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 78 (sequence 102)
- Language
- German
- Belongs to
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— 78 — diese Nedarim] derfen auch [junge Leute] und auch Fremde kaufen und derfen mit den [Q. M.] steigen und was gelost wird gehört [dem Rabbiner und Vorsänger zu gleichen Hälften]. 148. [Hagbah und Oelila] werden am Simchat-Tora-Abend nicht ausgerufen. 149. [Simchat-Tora-Morgens] werden [überhaupt}- keine Mizwot ausgerufen, sondern jedes [O. M.] hat seine Mizwa zu genießen [Ausheben und Einheben gehören dem A. V.] [Von den beiden Oelilot gehört eine dem Chatan-Tora1), die zweite dem Chatan-Bereschit]*) pag, 20 a. 150. [Das Amt des Beistandes] gehört demjenigen [O. M.] wo an ihm halt, und muß er jedes [G. M.] nach [seinem Stand und Alter, nachher Unverheiratete und Zugereiste] aufrufen und keinem ist nicht erlaubt mehr als ein >ö« machen zu lassen. Chatan Tora, Chatan Bereschit und Maftir können [nach Belieben] yisv n> machen lassen. 151. [Chatan-Tora und Chatan Bereschit] geht herum [nach dem Alter und zwar] das älteste [G. M.] hat [Ch. T.] und der jüngste [Chat. Ber.] laut [Abschrift vom Jahre 405 (1645) Verord. 154]. Es ist [aber dann als Beschluß] geblieben, daß [alljährlich ein neu Verheirateter Chat. Tor.] haben soll. [Trifft es sich], daß er es hätt' mit einen [G. M.J, welcher [einmal] schon [Chat. Ber.] gehabt hat, so muß der [Zweite Chat. Tor.] haben, [der neu Vermählte aber Chat. Ben] Wann zwei [neue G. M.j wären, wer ender8) sich [verheiratet] hat, dem gehört [Chat-Tor., dem zweiten Chat-Ber. [Gibt es 3 oder noch mehr] müssen die andre bis [zum nächsten Jahre] warten, [alljährlich] aber muß eingeschrieben werden wer [Chat. Tor.] und wer [Chat. Ber.] gehabt hat.4) 152. [Jedes neu vermählte G. M.] muß [während des Lesens aus der Thora im Bethause] herumgehn und muß geben den [G. V. dem A. V. dem Rabbiner und dem Vorsänger je] 2 Lezelten5) [und jedem G. M.] ein Lezelt, [auch Branntwein]6) muß er mit herumtragen und welcher [G. M. Branntwein] trinken will, muß er geben. [Selbst diejenigen Neuvermählten die nicht Chat-Tora oder Chat. Ber. haben können wie oben Verord. 151] müssen sie doch dem Vortel geben.7) J) Mit dem die alte Rolle abgeschlossen. 2) Mit dem die neue Rolle wieder angefangen wird. 3) eher. 4j In der Tat haben sich alle Namen der Betreffenden erhalten. Die Aufzeichnung beginnt 1646 mit bpp als nwr jnn und ptfötf als (nn TWK*D und geht in ununterbrochener Reihenfolge bis 1883. Es folgen dann die Jahre 1886, 87, 88, 90, 91, 92 und 1909. ß) Löbzelten.?) *)W p\ 7) Vorteil d. h. auch diese notgedrungen Ubergangenen müssen Löbzelten und Branntwein verteilen.