Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 100)
- Language
- German
- Belongs to
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76 — soll der [A. V. durch den S. D. nach Gutdünken das »Schir ha-jichud] verteilen und kein [G. M.] derf sich unterstehn, wenn ihm nicht vom [A. V.] anbefohlen ist, das [»Schir ha-jichud«] zu sagen. 130. [Am Versöhnungstag] werden [vor naiw *]m das Öffnen der Lade für jviiw von 2 kleinen Groschen] ausgerufen. 131. [Am Versöhnungstag] werden Mizwot ausgerufen [und das Seelengedächtnis abgehalten] laut [Verord. III und 113]. 132. [Dem am Versöhnungstage zur Thora Gerufenen] wird mehr als ein *]w -a zu machen nicht erlaubt. 133. [ZuMussaf, Mincha und Neila des Versöhnüngstages] werden Mizwot, [angefangen von 2 kleinen Groschen], ausgerufen. 134. [Die Haftara Jona] ist so zu verhalten wie [Verord. 117]. 135. [Am Sukkot] werden die Etrogim, [während der 7 Tage im Bethause] verkauft, nämlich [der Beistand beim Vorsänger und der zweite Etrog1) angefangen von einem kleinen] Groschen. Der [S. D.] hat gleich nach dem [Feste] das Geld einzukassieren, solches kommt ö^rman pyiD2) [zu gute], so was am »Hoschana Rabbah« für die Etrogim gelost wird, alles andere wird laut [Verord. 180] aufgehoben. 136. [Sukkot] werden die Mizwot, wie [Verord. 11t], ausgerufen. 137. [Am Hoschanah Rabba] haben die [G. V. mit Hinzuziehung des A. V. das Geschem-Gebet nach Gutdünken einem dazu Würdigen zu überlassen]. pag. 19 b. 138. [Nach dem Morgengottesdienste des Hoschana Rabba] hat der [S. D. im Bethause zu verkünden, daß eine Stunde später die Sitze des Männer- und Frauenabteils] vardingen3) werden; [hernach] haben die [G. V. der A. V. und der] Kassiere in Kahalsstub zu gehen und einkassieren die Gelter was [im verg. Jahre ihre Sitze] vardingen sein gewesen und vardingen wieder [aufs Neue die Sitze des Bethauses auf ein volles Jahr] und wie die [Sitze] vardingen werden, muß [gleich] in Pinkas Nro . . . eingeschrieben werden. 139. [Im alten] Pinkas [Seite 94] datiert [Monat Kislew 392 (1631)] daß kein [G. M.] derf verkaufen weder vardingen [irgend einen Sitz], bis Kahal alle [Plätze] vardingen haben. 140. [Da es nun nie] anders gewesen ist, daß ein [Einzelner] hat mögen vardingen, [sondern], wer nicht von Kahal gedingen hat, hat müssen geben für Kahal 772 Zalmer das ist 7 Kr. 3 Pf., so steht es Kahal zu, [dabei zu bleiben]. 141. [Am Sehlußfest] werden Mizwot ausgerufen laut [Verord. III] und Seelengedächtnis abgehalten laut [Verord. 113]. r) Eine Sitte, die sieh z. T. bis auf den heutigen Tag in Kuttenplan erhalten hat. 2) Als Aushilfe zur Bezahlung der Etrogim beim Einkauf s) Vermietet.