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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 74

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 74 (sequence 98)
Language
German
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— 74 — [in gleicher Weise von Reichen und Armen um niemanden zu beschämen] und wann das [ganze Mehl in Kahalstub ist, hat sich der [M* V. A. V. und Kassierer] eben in Kahalstub zu erscheinen [und jeder] soll ausziehen, was [jedes G. M.] Proresta ist, varmöge Einrichtung bis zu [diesem Tage] und so wird keinem sein [Mehl] herausgegeben, bis er früher [alles] ausgezahlt hat* pag. 17 b. 110. [Am »grossen Sabbat« sowol als auch »Busse- Sabbat«1) hat der Rabbiner am Sabbat-Mincha zu predigen und auch zur Vorlesung aus der Thora aufgerufen zu werden, wie Verordnung 61]. 111. [Am Pesach] werden alle Mizwot ausgerufen; [angefangen wird] von 2 kleinen Groschen. [Vor Wiederholung des Mussaf] wird [das Öffnen der Lade] ausgerufen, [angefangen mit] 2 kleinen Groschen. 112. [Vor dem Feste haben die G. V. das Vorbeten des »Tal« an einen Würdigen nach Gutdünken zu vergeben]. 113. [Am 8. Ostertage ist Seelengedächtnis, vor diesem] aber hat der [Vorsänger] das ganze Memorbüchel auszusagen hernach jedem G. JVL ein *ö zu machen; [jeder Anwesende hat mindestens ein Zalmer zu spenden], 114. [Wenn die »Tokaha«2) gelesen wird ruft man einen beliebigen auf, dieser bekommt 7ya Zalmer. Der Beisteher] muß einen schaffen, der [dazu aufgerufen] ist, sollt er aber keinen schaffen und keiner aufgerufen sein möchte, muß es der [Beisteher] selber sein; so halt es auch bei [der »großen Tokaha«]3). 115. [Vor dem Schebuotfeste] wird [vom Almosengelde] gekauft [Bäumchen, Reisig] und Rosen; [der S. D.] hat sich aber mit der [Ausschmückung4) des Bethauses zu befassen]. 116. [Am Schebuotfeste] werden Mizwot ausgerufen [wie Verord. 111.] 117. [Die Haftara des ersten Schebuotfestes] wird ausgerufen und darf kaufen jedes [G. M.], aber nur [wer würdig ist in nronö nttWö]5) zu lesen. 118. [Am zweiten Schebuottage ist Seelengedächtnis] und sich zu verhalten wie [Verord. 113] bemeld ist. 119. [Sabbat-Chason]6) ist [mit der Haftara] zu verhalten wie [Verord. 117]. pag. 18 a. 120. [Tischah b'Ab] werden die Mizwot, [gleich wie an Wochentagen], nicht ausgerufen [die Haftara und \mbr] »nat] gehört dem [Rabb. Zijoniden aber muß der A. V. verteilen] durch den [S. D. nach Gutdünken, wie Verord. 41] und soll kein [CL x) ^H2H mtP vor Ostern, und nmtMl m# vor Versöhnung, 2) Lev. Cap. XXXIII, 14 ff. s) Deuter. XXVIII, 15 ff. 4) »Vttb ■flttttJirA pDJflö. 6) Ez. Cap. I. 6) Sabbath vor 9. Ab.

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