Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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— 72 — solche die aufgerufen werden müssen, auch Nedarim] geht nicht [dem Beisteherj zu gut, dann [Achron und Maftir zusammen 10]. 99. Wenn ein Jahrzeit am Sabbat ist, hat [der Beisteher] den Jahrzeit aufzurufen, ebenso an Feiertagen und wenn auch an Wochentagen vorgelesen wird. [Gelila] gehört auch dem Jahrzeit und wird nicht ausgerufen, nur wird ihm dafür 1 [kleiner] Groschen in Legbrett eingelegt, so aber [zwei oder mehrere] Jahrzeiten wären, gehört [einem Hagbah, einem Oelila, einem das Aus- und Einheben und zwar] kostet [Hagba] einen Groschen [Aus- und Einheben] kostet aber 2 [kleine Groschen]. 100. [Gibt es am Sabbat eine Beschneidung oder eine Confirmation] oder daß eine [Wöchnerin zum ersten Mal] wieder ins [Bethaus] geht, oder eine [Hochzeit], hat [der Vater des Kindes oder des Confirmanden oder der Mann der Wöchnerin alle Mizwoth] um 10 [kleine] Groschen zu genießen, pag, 16 b [Gibt es zwei sich verschwägernde G. M.]1), müssen sie 20 [kleine] Groschen zahlen. [Hingegen dürfen an solchen Sabbaten außer der Reihe noch andere G. M. aufgerufen werden] und brauchen niks zu zahlen. [Gibt es zwei Wöchnerinnen], genießen ihre [Gatten die Mizwot zur Hälfte für je 10 Groschen.] Fällt eine Beschneidung auf einen Wochentag da aus der Thora gelesen wird, gehören außer Hagbach alle Mizwot dem Vater des Kindes für 5 Groschen Fällt sie [auf einen Neumond oder Halbfeiertag], so soll auch der Vater alle Mizwot haben außer »Rebii«2), und [Hagbah] für 5 Groschen; Ist [zufällig] ein Jahrzeit da, so muß er auf [Gelila Verzicht leisten], nimmt er davor [Hagbah] wird [letzteres] auch nicht ausgerufen. 101. Ist ein [hiesiger oder auswärtiger Bräutigam im Bethause an einem Tage da aus der Thora gelesen wird] zugegen, [selbst an Sabbaten und Feiertagen, ausgenommen des Versöhnungsfestes, dürfen Jünglinge dem Bräutigam zuvor Gelila kaufen] und derfen steigen [so hoch sie wollen, jedoch brauchen sie nicht mehr als 11/2 Zalmer für Almosen bezahlen. Ist aber ein [Bräutigam da, der zur Thora aufgerufen werden muß], macht ihm der [Vorsänger ein [riv in«8); der Bräutigam aber] muß sich mit [den jungen Leuten] abfinden, [alle aber, die Gelila hätten haben sollen], müssen [Hagbah] davor nehmen. 102. Wann ein fremder [Vorsänger] in unser Kahal kommen thut und wird ihm vom [M. V.] mit Zuziehung des [A. V.] vorzubeten erlaubt, kann [der Beisteher mehr als zehn zur Thora rufen}. 103. [Sabbat-Minchah] werden alle Mizwot ausgerufen [begonnen wird mit 2 kleinen, Verord. 97]. 104. [Unverheiratete4) und junge Leute aus unserer Ge- *) *W Ort DK% 2) Als Vierter zur Thora aufgerufen zu werden, was unbedingt dem M. V. zukommt. s) Gedicht von Abigdor Karo beginnend mit den Worten nnvört Tm IHK. *) D"i:c.