Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 13 (1910)
- Issue
- 1 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 95)
- Language
- German
- Belongs to
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— 71 — D. am vorhergehenden Sabbat zu Minchah zu verkünden, Verord. 81.] 93. [Der jeweilige Vorbeter hat nach Schluß des Gottesdienstes den Psalm 83 und 105 ausser an Tagen, an denen kein »Tachnun« gesagt wird, zu zitieren. Ferner muß täglich Psalm 32 gesagt werden, zur Erinnerung an die Großtat unseres G. V. Leib Hönig1), der zum Baue des neuen Tempels 400 Gulden] kurend gespendet hat. [Ausgenommen sind Sabbat-, Fest- und Feiertage.] 94. [Vom Neumond Ijjar bis zum Versöhnungstage wird allabendlich abwechselnd vom Vorsänger und der Gemeinde K^ön2) zitiert] 95. [Wenn an Wochentage wie an Sammeltagen, Fasttagen und Neumonden aus der Thora gelesen wird], werden Mizwot nicht ausgerufen, [sondern wie Verord. 143] beschrieben ist wie die Mizwot [durch's Los während des Achtzehngebetes] ausgeteilt werden, pag. 16 a. hat sie jeder [an bestimmten Tagen] zu gemessen. [Ausgenommen sind die 10 Bußetage, an denen Mizwot selbst an Wochentagen] ausgerufen werden. 96. [Das Amt eines Beistehers] geht herum [nach Altersstufen von der Hochzeit] und jedes [G. M.] hat [dieses Amt einen vollen Monat] zu genießen. 97. [Am Sabbat] werden durch den [S. D.] die Mizwot ausgerufen, nämlich [Ausheben, Einheben, Beisteher, Nedarim, wenn welche vorhanden sind, Schebii was mit Achron identisch ist, Haftara, Hagbah, Gelila, Oeffnen der Lade zum »Schir ha jichud«; liest man aus zwei Rollen], wird ausgerufen [alles doppelt wie oben]3). Die Mizwot werden angefangen ausgerufen [an Sabbaten] umb 4 Kleine [6 Kleine sind 1 Zalmer]; und so die Mizwot gestogen4) werden bis Groschen, gilt ein Groschen 7 Kleine, wann aber gestogen wird auf Kaiser Groschen. 3 Zalmer kurend. Der [S. D.] hat den Verkauf [dem A. V.] anzusagen und der [A. V] legt es gleich ein in Legbrett wie [Verord. 35] bemeldt ist. 98. [An jedem Sabbat ist der Beisteher verpflichtet den Rabbiner als »dritten« und den G. V. als »vierten« aufzurufen, wie es in Verord. 9 von unserem Rabbiner Abraham Broda] beschrieben ist, [nachher] kann der [Beisteher nach seinem Gutdünken nach dem Alter und der Höhe der Steuern] aufrufen und wird an jedem Sabbat aufgerufen [8 Personen, darunter auch *) Vergl. »Ostern Wochenschrift« Nro. 27 2. Juli 1909. Der Grabstein aus schwarzem Gestein für ihn und seine Frau Pesl, in stark defektem Zustande auf dem alten Kuttenplaner Friedhof an der Westmauer gegenüber dem Eingang. Stifter des Rabbinerlegates für ewige Zeiten, wovon das Gehalt des jeweiligen Rabbiners bestritten wird. 2) Psalm 119. 3) n:m ^*tt> mptp nai ,nstfn mm m dk ,pD .nowni ■rimn wb B^pn fm nrrriD nb^bn nrmn tböö :pnm6. *) Gesteigert