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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 70

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 70 (sequence 94)
Language
German
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— 70 — ö3tt> nay^i navai no*K3 der andere das sagt, deswegen haben wir 'iW hv mosA in« uns vorgenommen an allen Verordnungen nn fDa 10«' nw owon festzuhalten, welche wir wiedergeben und t&3 iJB3Dn "[32 nm zwar als erste: mjpnn D"p^n w«!? ♦rwwjn am -ixiw 90. [An den Wochentagen mit Ausnahme solcher an denen »Tachnun«1) nicht gesagt wird, muß der Ordnung nach je ein G. M. bis zur »Minchah«, inklusive der Angestellten, einen Tag fasten, es heißt dies »Taanit Schomerim«; wer nicht fasten kann muß entweder einen Ersatz stellen oder Almosen verleihen]; in der Höhe von 5 Zalmer. [Von der Spende ausgenommen ist jener auf dessen Tag ein allgemeiner Fasstag fällt. Der Synag. D. hat an jedem Samstag diese Fasttage] anzusagen an wem er halten tut durch die ganze [Woche, Verord. 81]. 91. [ym2) und rvrt ü*mw, müssen mindestens zehn Fastende nach der Sitzordnung in der Synag. anwesend sein, selbst Unverheiratete und Kinderlehrer, die zwar keine G. M. sind aber eigene Sitze in der Synag. haben, müssen der Reihe nach fasten. Der Rabbiner oder M. V.] haben ein Zettel zu machen wie die JReihe] herumgeht [und dem S. D. diesen Zettel zu geben]. pag.15b.92. [In der Nacht des 13. Ijjar 5493 (1733) hatte der Herr mit uns Wunder getan und uns seine Gnade erwiesen, es brach hier in Kuttenplan ein großer Brand aus, der alles einäscherte; als aber das Feuer zur Judengasse kam,8) wandte sich der Wind und das Feuer übersprang nach dem Süden, so daß unser Viertel gar keinen Schaden litt, deshalb haben wir es uns und unseren Nachkommen zur ewigen Pflicht gemacht alljährlich an diesem Tage in der Synagoge nach Wiederholung des Achtzehngebetes Selichot zu zitieren, und zwar die Selicha, die uns unser damaliger Rabbiner Zebi Hirsch Pivoni4) zu diesem Zwecke verfaßt hat. Sie ist geordnet nach dem Alphabet und trägt den Namen des Verfassers. Sie fängt mit den Worten an r\*&y WK hxn nm iA rvwbtt schließt mit den Worten ybx xnfri;6) hierauf werden zitiert, jwu tot, »iti bis ^pns rn*o. Die ganze Gemeide ist verpflichtet an diesem Tage ins Bethaus zu gehn und den ganzen Tag zu fasten, Männer vom 18. Frauen vom 15. Lebensjahre an; ausgenommen sind Wöchnerinnen, Kinderstillende und Kranke. Selbst solche, die unterwegs sind müssen fasten. Fällt dieser Fasttag auf einen Samstag, dann wird er auf den folgenden Sonntag verschoben. Auch diesen Fasttag hat der S. *) Das bekannte Gebet am.Montag und Donnerstag. 2) Die drei Fasttage nach Laubhütten und nach Ostern. 3) Sie lief damals in entgegengesetzter Richtung wie die heutige Judengasse, in welcher mit Ausnahme des Rabbiners gar keine Juden mehr wohnen. 4) ^KWI)* 8) Es ist mir bis jetzt nicht gelungen diese Selicha aufzufinden. Vielleicht befindet sie sich im alten Archiv der Kultusgemeinde in Plan.

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