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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1910-01-01 · 1 (1910) · p. Seite 67

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
13 (1910)
Issue
1 (1910)
Date
1910-01-01
Page
Seite 67 (sequence 91)
Language
German
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— 67 — hören1), oder wenigstens alle [zwei Wochen]. Wenn die [Kinder zum Rabbiner] nicht kommen [hat er es dem Vater] zu hinterbringen, damit der [Lehrer nicht] vergeblich [sich bemühe], 57. [Der Rabbiner hat, wenn nötig, jedes G. M. zurecht zu weisen]. 58. [Der Rabbiner hat an jedem Freitag] den Erub zu besichtigen, [damit keiner gegen das Gesetz verstoße]. 59. [Der Rabbiner hat, wenn ein G. M. auf Brautschau}2) geht und verlangt, daß der [Rabb.] mit ihm soll, [ebenso zur Hochzeit, auf Wunsch des Betreffenden und auf dessen KostenJ, zu gehn. 60. [Der Rabbiner hat alljährlich in die Mühle des Ostermehles3) wegen] zu gehn, damit alles [rituell] gerichtet wird. 61. [Der Rabbiner hat bei Festsetzung der Steuern bei den Taxatoren]4) zu sitzen, daß alles [rechtlich] soll gemacht sein, seine [Entlohnung laut Verord. 44]. [Dienstpflichten des Vorsängers.]5) 62. [Der Vors. hat täglich, speziell aber an Samstagen» Fast-, Fest- und Feiertagen vorzubeten und aus der Tora vorzulesen, speziell an Sabbathen]. 63. [Der Vors. hat die Schlachtung] zu versehen und wer von [G. M. oder Fleischern] was bringt zu Schächten, und zwar was ihm davon gehört, ist in [Verordn. 49]. pag. 14 a. 64. [Der Vors. muß zu jeder Zeit dem Rabbiner das Schlachtmesser vorzeigen, speziell aber an Schlachttagen}. 65. [Der Vors. hat während der Steuerbestimmung bei den Taxatoren] zu bleiben und was [sie] benötigt sein an Händen tu gehn, wie auch die [Steuerzahler]6) vorzurufen. 66. [Im Winter soll er zur Gebetszeit Männer, Frauen und Kinder sich zu erwärmen] in der Stuben7) gehen lassen. 67. [Er hat] mit alle Zettle, das ihm [von G. M. vom A. V. oder] vom Kassierer übergeben werden, daß Kahal betrefft, herum zu gehn und die Gelter einzukassieren. 68. [Zur Zeit des Mehlmahlens hat er in die Mühle] zu gehn und Obacht zu geben. 69. [Auch hat er], wann ein [G. M. zur Brautschau oder Hochzeit] geht und verlangt daß der [Vors.] mit soll mit ihm [auf dessen Kosten], zu gehn. TO. [Auch hat er], wann ihm von [A. V.] anbefohlen wird, J) Das im Laufe der Woche Erlernte abzufragen, ein Brauch der sich in Polen bis jetzt erhalten hat. 2) -pwk 3) otidm xnvph. 4) D*»MMtt1* 5) jmn nmywru 6) niDtoD *>byz*?) Diese »Stube« hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten und dient auch jetzt demselben Zwecke.

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